Kurzarbeit: Bundeskabinett beschließt Verlängerung der Sonderregelungen

Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen:

Danach soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten bereits im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft treten.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit: Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens zehn Prozent (statt ein Drittel) abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 nur dann weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 9. Februar 2022