Beendigung der Liquidation

KG, Beschluss vom 22.07.2019

Gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG ist das Erlöschen der Firma mit der Folge der Durchstreichung des gesamten Registerausdrucks vorzunehmen, wenn die Liquidation beendet, die Schlussrechnung gelegt ist und die Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben. Das KG hat mit Beschluss vom 22.07.2019 entschieden, dass eine Liquidation nicht allein durch die behauptete Vermögenslosigkeit einer GmbH beendet wird. Vielmehr sei zunächst den Gläubigern der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, ihre noch offenen Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen.