Firmierung „Not & Elend GmbH“

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.8.2019 – I-3 Wx 26/19

Die Gefahr, dass der Geschäftsverkehr grundlegende Fehlvorstellungen über den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (Betrieb von Spielhallen, …) entwickelt, ist evident, denn sie ergibt sich schon aufgrund einer einfachen Interpretation der Bezeichnung „Not und Elend“.

Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit, wonach zum Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs die Firma keine Angaben enthalten darf, die evident geeignet sind, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen wesentliche unrichtige Vorstellungen hervorzurufen, ist es dem Registergericht versagt, ein im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragenes Unternehmen, auf Anmeldung des neu bestellten Geschäftsführers hin unter Erweiterung des Unternehmensgegenstands auf „Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren“ als „Not & Elend GmbH“ einzutragen.