Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

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In drei Urteilen hatte das Bundessozialgericht (BSG) Ende 2015 bzgl. der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern entschieden. In verschiedenen IHK-Bezirken überprüft die DRV Bund derzeit den Status von Geschäftsführern erneut, was mitunter Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge hat.

In den Urteilen hat das Bundessozialgericht Ende 2015 entschieden, dass Stimmrechtsbindungsverträge, eine rechtsgeschäftliche Übertragung von Mehrheitsstimmrechten oder ein dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht zur Einordnung der Tätigkeit als Selbständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne führt. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen sind nach dem BSG nicht ausreichend.

BSG-Urteile vom 11.11.2015, Az.  B 12 R 2/14; B 12 KR 13/14; B 12 KR 10/14R

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