Eintragung als gUG (haftungsbeschränkt) möglich

BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – II ZB 13/19

Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolgt in erster Linie durch den zwingend auszuschreibenden Zusatz "(haftungsbeschränkt)", in geringerem Maße durch "UG". Das Voranstellen des Buchstaben "g" beeinträchtigt die Verständlichkeit dieses Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes nicht.

Für die GmbH ist der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes durch die Hinzufügung der Abkürzung "g" für gemeinnützig nicht beeinträchtigt wird.

Die beachtliche Anzahl der eingetragenen „g“-Gesellschaften spricht dafür, dass sich die Abkürzung „g“ für gemeinnützig auch aufgrund der Regelung bei der GmbH durchgesetzt hat und deshalb auch bei anderen Rechtsformzusätzen den Rechtsverkehr nicht verunsichert.