Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 %-Beteiligung ist abhängig Beschäftigter, wenn

anderem Gesellschafter bei Stimmengleichheit ausschlaggebende Stimme zukommt.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der 50 vH der Anteile am Stammkapital hält, ist ausnahmsweise dann nicht selbstständig, wenn dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit (Pattsituation) das Recht zusteht, im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. (Leitsatz des Gerichts)

SG Landshut, Urteil vom 11.1.2024 – S 1 BA 23/23