: Der Erbe eines GmbH-Gesellschafters kann die Gesellschafterrechte erst ausüben, wenn eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
: Für die außerordentliche Kündigung einer stillen Gesellschaft ist nach §§ 234 I 2 HGB, 723 I 3 BGB kein Abmahnerfordernis vorgesehen. Diese Regelung verdrängt als lex specialis grundsätzlich das Abmahnerfordernis nach § 314 II BGB.
: Der künftige Geschäftsführer kann den Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam anmelden, wenn er zur Zeit der Abgabe seiner Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist.
: Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstreckt sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf…
: Eine GmbH bleibt im Passivprozess auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gemäß § 73 Absatz 3 GmbHG hat.
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