Im Kampf gegen die organisierte Kriminalität spielen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention ein zentrales Element. Mit dem sog. Geldwäschegesetz soll ermöglicht werden, Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren und so Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Mit dem Gesetz werden insbesondere Unternehmen besondere Pflichten auferlegt, die für mehr Transparenz bei deren Geschäftsbeziehungen sorgen sollen.
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens.
In Zusammenhang mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das Geldwäschegesetz überarbeitet worden. Die neuen Regelungen sind seit dem 26.06.2017 in Kraft. Entscheidende Änderungen betreffen die Absenkung der Identifizierungsschwelle bei Barzahlungen von ehemals 15.000 Euro auf nun 10.000 Euro im Bereich des Güterhandels, die Ausweitung des risikobasierten Ansatzes sowie die Verschärfung von Sanktionen und Einführung eines Prangers. Am 09.07.2018 ist die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Fifth Anti-Money Laundering Directive, AMLD) in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hatte die Änderungen im Jahr 2016 vorgeschlagen, noch bevor die mit der Verabschiedung der 4. AML-Richtlinie einhergehenden Verschärfungen in nationales Recht umgesetzt worden waren. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen.
Unternehmen sollten prüfen, ob und inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.
Zudem ist ein elektronisches Register eingeführt worden, das über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen informiert.
und ähnliche Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen zu lassen.
Die Regierung von Mittelfranken ist für den Regierungsbezirk Unterfranken die zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten „Nichtfinanzsektor“. Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder.
Für den "Finanzsektor" ist dagegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsicht. Ziel der Geldwäschebekämpfung durch die BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonders geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzees. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d. h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen sich unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) elektronisch registrieren (über das Meldeportal "goAML Web").
Ursprünglich war die Registrierungspflicht ausnahmslos für alle Verpflichteten spätestens ab dem 01.01.2024 vorgesehen. Das am 18.11.2023 in Kraft getretene „FIU-Schnellläufergesetz“ brachte nun eine Klarstellung bei der Registrierungspflicht (goAML) für Güterhändler, § 59 Abs. 6 Satz 3 GwG n.F.: Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, wird durch eine Übergangsregelung die Pflicht zur Registrierung auf spätestens 1. Januar 2027 hinaus geschoben.
Das heißt im Umkehrschluss: Die Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 bleibt nach § 59 Abs. 6 Satz 1 GwG für alle bestehen, die mit den oben genannten Produktgruppen handeln.
Eine vorzeitige Registrierung ist empfehlenswert. Nach der Registrierung stehen neben allgemeinen Informationen die sogenannten branchenspezifischen Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz-Handel, Glückspiel) zur Verfügung, die für ein fundiertes Risikomanagement hilfreich sein können. Die Aufsichtsbehörden setzen die Kenntnis der Papiere voraus.
Quellen: DIHK; Regierungspräsidium Darmstadt – Newsletter vom 04.12.2023
Das am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligte Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beinhaltet neben Maßnahmen zur Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Beispielsweise werden Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien ausgeschlossen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und den Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist im Bundesgesetzblatt, Teil I vom 27. Dezember 2022, Seite 2606, veröffentlicht worden. Die gesetzlichen Neuregelungen sind in Kraft getreten, Ausnahme: Die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien (§ 23b GwG) tritt erst am 1. Januar 2026 in Kraft.
Weitere Informationen stellt das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zur Verfügung.
Quelle: Bundesregierung
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 29.11.2019 dem Gesetzentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BT-Drs. 19/13827) in der vom Bundestag am 14.11.2019 beschlossenen Fassung (BR-Drs. 598/19) zugestimmt. Entgegen den ursprünglichen Erwartungen auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Bundesrats-Ausschusses für Inneres hat der Bundesrat davon abgesehen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Zu dem vorangegangenen Beschluss des Bundestags mag auch der Ausschussbericht von Interesse sein: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/151/1915196.pdf
Am 19.12.2019 wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist nunmehr am 01.01.2020 in Kraft getreten. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
(Quelle: DIHK)
Abschließend ein wichtiger Hinweis zum Transparenzregister:
Das Bundesverwaltungsamt führt bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen, die ihre Meldepflichten nicht erfüllen.
Denken Sie bei späteren Änderungen auch daran, neben der Änderung im Handelsregister auch die Änderung im Transparenzregister vorzunehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Referentin Recht und Steuern | International
Würzburg