Rechtliche Informationen

Geldwäscheprävention

Im Kampf gegen die organisierte Kriminalität sind Maßnahmen zur Geldwäscheprävention ein zentrales Element. Mit dem sog. Geldwäschegesetz soll ermöglicht werden, Gewinne aus schweren Straftaten aufzuspüren und so Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Mit dem Gesetz werden insbesondere Unternehmen besondere Pflichten auferlegt, die für mehr Transparenz bei deren Geschäftsbeziehungen sorgen sollen.

Mit dem EU-Geldwäschepaket werden künftig die Regelungen EUweit harmonisiert.

1. Was ist Geldwäsche?

Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens.

2. Das Geldwäschegesetz

In Zusammenhang mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ist das Geldwäschegesetz überarbeitet worden. Die neuen Regelungen sind seit dem 26.06.2017 in Kraft. Entscheidende Änderungen betreffen die Absenkung der Identifizierungsschwelle bei Barzahlungen von ehemals 15.000 Euro auf nun 10.000 Euro im Bereich des Güterhandels, die Ausweitung des risikobasierten Ansatzes sowie die Verschärfung von Sanktionen und Einführung eines Prangers. Am 09.07.2018 ist die 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Fifth Anti-Money Laundering Directive, AMLD) in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hatte die Änderungen im Jahr 2016 vorgeschlagen, noch bevor die mit der Verabschiedung der 4. AML-Richtlinie einhergehenden Verschärfungen in nationales Recht umgesetzt worden waren. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen.

3. Welche Handlungsempfehlungen bestehen für Unternehmen?

Unternehmen sollten prüfen, ob und inwiefern sie vom Geldwäschegesetz betroffen sind, welche Pflichten sie im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden zu beachten haben und welche Strafen bei Nichtbeachtung drohen.

Zudem ist ein elektronisches Register eingeführt worden, das über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen informiert.

Nach §§ 20, 21 GwG sind

  • juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH),
  • eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, nicht rechtsfähige Stiftungen soweit der Stiftungszweck aus Sicht des Stiftenden eigennützig ist),
  • Trusts

und ähnliche Vereinigungen bzw. Rechtsgestaltungen verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen zu lassen.

4. Wer ist zuständig?

Die Regierung von Mittelfranken ist für den Regierungsbezirk Unterfranken die zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten „Nichtfinanzsektor“. Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder.

Für den "Finanzsektor" ist dagegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsicht. Ziel der Geldwäschebekämpfung durch die BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonders geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzees. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d. h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.

Infos zum EU-Geldwäschepaket

1. Was ist das EU-Geldwäschepaket?

Mit Zustimmung des Europäischen Rats am 30.05.2024 ist das EU-Geldwäschepaket, bestehend aus EU-Geldwäsche-Verordnung, 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie, der neuen Geldtransfer-Verordnung sowie der AMLA-Verordnung verabschiedet worden.

Die Gesetzestexte sind 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wirksam und genau 3 Jahre danach tritt die EU-Geldwäscheverordnung in Kraft.

2. Ausgewählte inhaltliche Änderungen
  • Durch das EU-Geldwäschepaket werden die materiellen Regeln für den privaten Sektor zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erstmals in einer Verordnung geregelt. Das bedeutet unter anderem eine Vollharmonisierung von Prüfungspflichten und Definitionen.
  • Es wird zudem ein Barzahlungsverbot ab 10.000 Euro geben (die Mitgliedstaaten können jedoch niedrigere Wertgrenzen festlegen).
  • Der Kreis der Verpflichteten wird sich ändern (Im Kryptosektor müssen Kunden von CASPs im Falle von Transaktionen ab 1.000 Euro einer KYC-Prüfung unterzogen werden; ferner müssen in diesem Sektor Maßnahmen zur Risikominderung bei Transaktionen mit selbst gehosteten Geldbörsen ergriffen werden. Güterhändler sind künftig nur noch dann Verpflichtete, wenn sie mit Luxusgütern wie Edelmetallen oder Edelsteinen handeln, sprich Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede, Handel mit Luxusgefährten oder Kulturgütern wie Kunstwerken. Profifußballvereine und -vermittler sollen ebenfalls zu Verpflichteten werden - allerdings ist es hier an den Mitgliedstaaten, jene von der Pflicht auszunehmen sofern sie ein geringes Geldwäscherisiko darstellen).
  • Sorgfaltspflichten bzgl. Krypto-Vermögensdienstleistungen im grenzüberschreitenden Kontext werden mit dme EU-Geldwäschepaket eingeführt und auch die Sorgfaltspflichten von Kredit- und Finanzinstituten hinsichtlich sehr vermögender Personen werden definiert.
  • Künftig soll das Transparenzregister auch für Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft einsehbar werden, wenn diese ein berechtigtes Interesse nachweisen.
  • Ein Immobilienregister soll künftig den zuständigen Behörden Auskunft über Preis, Art, Belastungen sowie Eigentumsrechte an einer Immobilie geben.
  • Die FIUs sollen künftig direkten Zugang zu Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhalten.
Wer ist zuständig?

Wer ist zuständig?

Jeder Verpflichteter unterliegt weiterhin der Aufsicht der Aufsichtsbehörden. Für den Nicht-Finanzsektor werden neue Aufsichtsmaßnahmen eingeführt. Aufsichtsgremien sollen technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die allgemeinen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

Zur Überwachung der neuen Vorschriften der EU wird in Frankfurt a. M. die AMLA, eine neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eingerichtet. Die AMLA wird die Aufgabe haben, die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt zu beaufsichtigen, bei Versagen der Aufsichtsbehörden einzugreifen und als zentrale Drehscheibe und Vermittler für die Aufsichtsbehörden zu fungieren. Die AMLA wird auch die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Registrierungspflicht bei der FIU für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen sich unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) elektronisch registrieren (über das Meldeportal "goAML Web"). 

Ursprünglich war die Registrierungspflicht ausnahmslos für alle Verpflichteten spätestens ab dem 01.01.2024 vorgesehen. Das am 18.11.2023 in Kraft getretene „FIU-Schnellläufergesetz“ brachte nun eine Klarstellung bei der Registrierungspflicht (goAML) für Güterhändler, § 59 Abs. 6 Satz 3 GwG n.F.:  Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, wird durch eine Übergangsregelung die Pflicht zur Registrierung auf spätestens 1. Januar 2027 hinaus geschoben.

Das heißt im Umkehrschluss: Die Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2024 bleibt nach § 59 Abs. 6 Satz 1 GwG für alle bestehen, die mit den oben genannten Produktgruppen handeln.

Eine vorzeitige Registrierung ist empfehlenswert. Nach der Registrierung stehen neben allgemeinen Informationen die sogenannten branchenspezifischen Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz-Handel, Glückspiel) zur Verfügung, die für ein fundiertes Risikomanagement hilfreich sein können. Die Aufsichtsbehörden setzen die Kenntnis der Papiere voraus.

Zur Registrierung bei der FIU

Quellen: DIHK; Regierungspräsidium Darmstadt – Newsletter vom 04.12.2023

Bekämpfung von Geldwäsche: Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Das am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligte Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beinhaltet neben Maßnahmen zur Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Beispielsweise werden Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien ausgeschlossen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und den Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II ist im Bundesgesetzblatt, Teil I vom 27. Dezember 2022, Seite 2606, veröffentlicht worden. Die gesetzlichen Neuregelungen sind in Kraft getreten. Ausnahme: Die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien (§ 23b GwG) tritt erst am 1. Januar 2026 in Kraft.

Weitere Informationen stellt das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zur Verfügung.

Quelle: Bundesregierung

Das Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Bundesgesetzblatt ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. 

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert. Verpflichtet sind nunmehr z. B. auch Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO), Honoraranlagenvermittler (§ 34 h GewO), Mietmakler (ab Netto-Kaltmiete 10.000.- Euro), Kunstvermittler (Auktionator, Galerist), Kunstlagerhalter, elektronische Geldbörsen und Kryptowährungen.
  • Bei Güterhändlern ist die Pflicht zum Risikomanagement an Bargeldgrenzen gekoppelt. Wenn sie Barzahlungen über 10.000.- Euro tätigen oder entgegennehmen, ist ein wirksames Risikomanagement vorgeschrieben (§ 4 GwG). Für Edelmetallhändler, Juweliere und Antiquitätenhändler wird diese Bargeldgrenze auf 2.000.- herabgesetzt (§ 4 Abs. 5 GwG). Das Risikomanagement erfordert eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG, z. B. Kundenidentifizierung). Im Rahmen der Risikoanalyse ist auch die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen zu berücksichtigen. Eine Verlinkung zu den ausführlichen Inhalten der Ersten Nationalen Risikoanalyse finden Sie hierHinweis: Nicht nur bei Bargeldzahlungen oberhalb dieser Grenze sind Kunden zu identifizieren, sondern auch in sonstigen Fällen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche besteht.
  • Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Hochrisikoländern bestehen verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 GwG). Eine Liste dieser Länder ist hier veröffentlicht.
  • Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden (z. B. s. § 2 Nr. 13 GwG) müssen sich zukünftig bei der Aufsichtsbehörde registrieren (§ 51 Abs. 5 b GwG). Die genaue Ausgestaltung der Registrierung ist noch nicht bekannt.
  • Der Verschuldensmaßstab bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten wird zum Teil von leichtfertig zu fahrlässig herabgesetzt und damit auch die Schwelle zur Verhängung von Bußgeldern. Die IHKs haben diese Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich kritisiert, ebenso die abermalige Ausweitung der Ordnungswidrigkeiten.
  • Das Transparenzregister wird für die gesamte „Öffentlichkeit“ zugänglich. Nach einer Online-Registrierung kann jedermann dort Einsicht nehmen. Bei Gefahr für Leib oder Leben eingetragener Personen kann eine Beschränkung beantragt werden (§ 23 GwG). Hinweis: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. November 2022 (Az. C-37/20 und C-601/20) entschieden, dass das Einsichtsrecht für Jedermann unzulässig und die 5. Geldwäscherichtlinie insoweit unwirksam ist. Die DIHK hatte von Anfang an auf diese Problematik hingewiesen. Aufgrund des EuGH-Urteils verlangt das deutsche Transparenzregister von Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG nun, ihre Anträge auf Einsichtnahme bei der Antragstellung zu begründen und für die Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse darzulegen. Laufende Anfragen von Banken im Rahmen von Kontoeröffnungen oder von GWG-Verpflichteten sind nicht betroffen.
  • Fallen Verpflichteten Unstimmigkeiten im Transparenzregister bei den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten auf, sind sie unverzüglich zu einer Meldung an das Transparenzregister verpflichtet (§ 23 a GwG). Andernfalls droht ein Bußgeld. Die IHKs sehen diese Pflicht zur Erfüllung eigentlich staatlicher Leistungen kritisch; es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden den Vollzug gestalten.
  • Neu im Transparenzregister ist die Angabe der Staatsangehörigkeit (§ 19 Abs. 1 GwG). Besteht bereits ein Eintrag im Transparenzregister, sollte die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nachgepflegt werden, um dem Vorwurf unvollständiger Angaben vorzubeugen.
  • Neu eingeführt wird eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten nach dem GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), und zwar unabhängig von einer ebenfalls dort abzugebenden Verdachtsmeldung (§ 45 Abs. 1 GwG). Hierfür stellt die FIU das elektronische Meldeportal "goAML" bereit. Aufgabe der FIU ist es, Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz zu analysieren. Die Registrierung muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 01.01.2024 erfolgen. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung spätestens ab dem 1. Januar 2027 (§ 59 Abs. 6 GwG).
  • Eine vorzeitige Registrierung ist dennoch empfehlenswert: Neben allgemeinen Informationen haben Verpflichtete dort im „Internen Bereich“ auch Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), deren Kenntnis die Aufsichtsbehörden voraussetzen. Außerdem ist im Ernstfall die unverzügliche Abgabe einer Verdachtsmeldung möglich, ohne dann erst noch den Registrierungsprozess durchlaufen zu müssen. Hinweise zur Registrierung finden Sie hier. Die FIU stellt zudem ein Handbuch goAML sowie Merkblätter zur Verfügung. Weitere Informationen zur FIU erhalten Sie im Flyer der Generalzolldirektion und auf dieser Übersicht

(Quelle: DIHK)

Abschließend ein wichtiger Hinweis zum Transparenzregister:

Das Bundesverwaltungsamt führt bereits Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmen, die ihre Meldepflichten nicht erfüllen.

Denken Sie bei späteren Änderungen auch daran, neben der Änderung im Handelsregister auch die Änderung im Transparenzregister vorzunehmen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Weitere Informationen zum Transparenzregister finden Sie hier auf unserer Seite