Übergangsfristen für Eintrag ins Transparenzregister laufen ab

Fast alle Unternehmen in Deutschland sind seit dem 1. August 2021 dazu verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen, anderenfalls drohen Geldbußen. Ausgenommen sind Einzelunternehmer. In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen, die im Jahresverlauf 2022 jedoch ablaufen.

Grundsätzlich müssen alle deutschen Gesellschaften ihre Unterlagen über die „wirtschaftlich Berechtigten“ und eine Eintragungspflicht prüfen. Hintergrund ist die Umwandlung des Transparenzregisters, das Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens geben soll, in ein Vollregister. Damit sind alle Gesellschaften seit dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. Lediglich für Vereine gibt es Erleichterungen.   

Übergangsfristen für bestimmte Unternehmen                   

Zugleich ist die bisherige „Mitteilungsfiktion“ nach dem Geldwäschegesetz (GwG) entfallen: Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem anderen öffentlichen Register, etwa in einem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister, hinterlegt hatten, mussten bisher keine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Diese Regelung gilt nicht mehr und die Eintragung im Transparenzregister hat zu erfolgen, selbst wenn die dort erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register übermittelt worden sind.

Je nach Rechtsform gelten Übergangsfristen, innerhalb derer die Eintragung zum Transparenzregister vorzunehmen ist: Für Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt der 31. März 2022. Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften gilt der 30. Juni 2022. Und in allen anderen Fällen (beispielsweise für eingetragene Personengesellschaften – dazu zählen nach dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) ab dem 1. Januar 2024 auch die registrierten Gesellschaften bürgerlichen Rechts) gilt der 31. Dezember 2022

Ausnahme Die Übergangsfristen gelten nicht für all jene Gesellschaften, bei denen bereits bisher die Mitteilungsfiktion nicht gegriffen hat, etwa, weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind.

Welche Angaben müssen übermittelt werden?

Unternehmen müssen aktiv Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Zu der Frage, wer wirtschaftlicher Berechtigter ist, hat das Bundesverwaltungsamt auf seiner Homepage einen Fragen- und Antworten-Katalog veröffentlicht.

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH führt das Transparenzregister und erhebt hierfür eine Jahresgebühr. Die Eintragung an sich ist kostenfrei. Die Unternehmen können die Mitteilung der Angaben selbst durchführen.

IHK warnt vor Trittbrettfahrern

Die IHK warnt in diesem Zusammenhang vor trittbrettfahrenden Dienstleistern, die mit bedrohlich klingenden Schreiben oder E-Mails den Eindruck erwecken, man müsse über sie die Eintragung vornehmen. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistung kostenpflichtig an. Es besteht jedoch keinerlei Pflicht, die Eintragung über einen Dienstleister vorzunehmen.

Wenn Unternehmen solche Schreiben erhalten, sollten sie prüfen, ob sie eintragungspflichtig sind und falls ja, ob sie ihrer Eintragungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Die Transparenzregistereintragung können sie jedoch selbst veranlassen.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Wer gegen die Transparenzpflichten verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt.

Information:
Corinna Schreck
Tel. 0931 4194-243
E-Mail corinna.schreck@wuerzburg.ihk.de