IHK hilft bei der Wahl der richtigen Rechtsform

Mit der Gründung eines Unternehmens geht die Frage einher, welche Rechtsform Existenzgründer wählen sollten. Dabei ist Sorgfalt geboten, denn die Rechtsform hat steuerliche, finanzielle und rechtliche Folgen beim Start in die Selbstständigkeit. Die IHK Würzburg-Schweinfurt unterstützt Gründer mit dem kostenfreien Rechtsformcheck.

Ein wichtiger Schritt bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der richtigen Rechtsform. Die IHK Würzburg-Schweinfurt bietet Existenzgründern mit dem Rechtsformcheck die Möglichkeit, sich über Standardfragen der Rechtsformwahl online zu informieren. In ergänzenden Merkblättern erfahren sie darüber hinaus weitere Details zu den verschiedenen Rechtsformen. Der IHK-Rechtsformcheck ist verfügbar unter: www.wuerzburg.ihk.de/rechtsformcheck

Sofern sich Gründer für eine im Handelsregister eingetragene Rechtsform entscheiden, beispielsweise eine GmbH, überprüft die IHK vor dem Notartermin bzw. vor der Eintragung beim Registergericht Firma und Unternehmensgegenstand auf Korrektheit. Auch wenn eine Vorprüfung durch die IHK nicht verpflichtend ist, können Gründer in vielen Fällen Zusatztermine beim Notar und damit auch zusätzliche Kosten vermeiden. Die endgültige Entscheidung über die Eintragung und damit über die Zulässigkeit der Firma ist allerdings dem zuständigen Registergericht vorbehalten.

Die IHK prüft folgende durch das Handelsgesetzbuch (HGB) vorgegebene Kriterien:

  • Unterscheidungskraft: Der Name muss das Unternehmen als solches kennzeichnen und Unterscheidungskraft besitzen. Eine Firma, die lediglich aus Gattungsbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Eine „Handels GmbH“ erfordert einen individualisierenden Zusatz, wie bspw. „ABC“ oder den Namen eines Gesellschafters
  • Irreführung: Der Unternehmensname darf nicht irreführen. Die Firma darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig ist beispielsweise eine „ABC Beratungs GmbH“, die lediglich als Händler tätig ist. Branchenangaben als Firmenbestandteil müssen durch den Gegenstand des Unternehmens abgedeckt sein
  • Haftungsverhältnisse: Aus der Firmierung muss die Rechtsform ersichtlich sein, die die Haftungsverhältnisse erkennen lässt
  • Verwechslungsgefahr: Der Firmenname muss sich von anderen im selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden Firmennamen deutlich unterscheiden

Gründer können ihre Anfrage direkt über ein Online-Formular (www.wuerzburg.ihk.de/firmenvoranfrage) stellen. Die Stellungnahme können sie anschließend über den Notar beim Registergericht einreichen und so die Eintragung beschleunigen.

Hinweise:

  • Die Vorabprüfung beschäftigt sich nicht mit marken-, urheber-, wettbewerbs- und namensrechtlichen Aspekten. Die IHK empfiehlt daher eine eigene Recherche bezüglich älterer Namensrechte und eines eventuell bestehenden Markenschutzes, um Unterlassungsansprüchen anderer Unternehmen vorzubeugen. Weitere Informationen unter: www.wuerzburg.ihk.de/schutzrechte
  • Gründer sollten also auch überprüfen, ob Unternehmen mit dem gleichen Namen ohne Handelsregistereintrag und Markenschutz bereits existieren. Eine Suche über Suchmaschinen im Internet oder ggf. im Telefonbuch ist dringend zu empfehlen.
  • Achtung! Eintragungen im Handelsregister werden von Amts wegen vom Registergericht bekannt gemacht. Diese Informationen werden oft auch von unseriösen Adressverlagen genutzt, die Eintragungsangebote für Unternehmensdateien, Branchen- oder Gewerberegister oder ähnliches versenden. Die dabei verwendeten, teils formularmäßig gestalteten Anschreiben suggerieren eine öffentliche Stelle als Absender oder eine (kostenlose) Veröffentlichung in einem etablierten Adressverzeichnis. Die IHK empfiehlt dringend, diese Anschreiben oder auch Zahlungsaufforderungen besonders gründlich zu prüfen.

Oftmals sprechen auch Unternehmer, die keine Firmierung im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer „Firma“. Das Formular ist jedoch nur für Unternehmen zu verwenden, die sich ins Handelsregister eintragen lassen wollen und nicht für die Überprüfung von Geschäftsbezeichnungen von Einzelunternehmern (Gewerbetreibenden) oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR).

Regeln für Nicht-Kaufleute:

Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben keine Firma. Sie müssen im Geschäftsverkehr stets mit Vor- und Zunamen auftreten. Bei einer BGB-Gesellschaft müssen die Namen mindestens zweier Gesellschafter genannt werden. Neben den Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen, z.B. „Anton Müller, EDV-Service“, verwendet werden. Auch können Etablissement- oder Geschäftsbezeichnungen, etwa „Eulen-Apotheke“ oder „Zum Lamm“, benutzt werden. Etablissement- bzw. Branchenbezeichnungen sind nicht Bestandteil des offiziellen Unternehmensnamens. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie nicht wie eine im Handelsregister eingetragene Firma wirken oder nicht bereits von einem anderen branchengleichen Unternehmen genutzt werden.

Die IHK gibt pro Jahr rund 1.500 Stellungnahmen ab und informiert zu konkreten Fragestellungen.

Information Rechtsform und Auftreten im Geschäftsverkehr:
Sonja Weigel
Tel. 0931 4194-322
E-Mail: sonja.weigel@wuerzburg.ihk.de

 

Information Firmierung und Eintragung im Handelsregister:
Daniela Dusel
Tel. 0931 4194-296
E-Mail: daniela.dusel@wuerzburg.ihk.de