Gesetzlicher Urlaub verfällt nicht automatisch

Gesetzlicher Urlaub verfällt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr automatisch.

Wie die IHK Würzburg-Schweinfurt informiert, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass ein nicht genommener (gesetzlicher) Urlaub bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres verfällt. So ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. In der Folge hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung übernommen.  

Urlaub verfällt nach diesen Urteilen nicht mehr automatisch, sondern nur noch dann, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen. Zugleich muss er darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes erlischt. Mathias Plath, Bereichsleiter Recht und Steuern bei der mainfränkischen IHK, empfiehlt daher: „Der Arbeitgeber muss diesen Hinweis zu einem Zeitpunkt geben, in dem auch noch die realistische Chance besteht, dass der Urlaub genommen werden kann. Hier bietet sich grundsätzlich die zweite Jahreshälfte an. In Zeiten von Corona ist das wichtiger denn je.“ Unternehmen müssten ihre Mitarbeiter in Textform konkret und individualisiert darüber informieren, ergänzt Plath. Dies könne etwa als E-Mail oder in Briefform geschehen. Der Hinweis müsse darüber hinaus auch die Anzahl der Urlaubstage enthalten.  

Information:
Mathias Plath
Tel. 0931 4194-131
E-Mail: mathias.plath@wuerzburg.ihk.de