Jahresabschluss rechtzeitig einreichen

Per Gesetz sind viele Unternehmen offenlegungspflichtig.

Demnach müssen diese mit Ende des Geschäftsjahres ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Bundesanzeiger einreichen. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember schließt, endet dann die Frist zur Einreichung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2019.  

Die IHK erinnert betroffene Betriebe wie Kapitalgesellschaften und einzelne Personenhandelsgesellschaften, die verbleibende Zeit zu nutzen, ihren Verpflichtungen in Sachen Offenlegung nachzukommen. Sie rät den Unternehmen, Bilanzen und erforderliche Unterlagen rechtzeitig zu erstellen, damit sie spätestens ein Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres eingereicht werden können.  

Für Kleinstunternehmen, insbesondere für diejenigen Betriebe, die über zwei Jahre hinweg zwei von drei Schwellenwerten wie eine Bilanzsumme von 350.000 Euro, Umsatzerlöse von 70.000 Euro oder eine Arbeitnehmeranzahl von 10 nicht überschreiten, gelten Sonderregelungen: Sie müssen ihre Bilanz sowie weitere Unterlagen nicht per se offenlegen und auch nicht dafür Sorge tragen, dass ihr Jahresabschluss im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) elektronisch veröffentlicht wird. Es ist vielmehr auch möglich, lediglich die Bilanz elektronisch dem Bundesanzeiger zu übermitteln, wo sie auf Wunsch nicht veröffentlicht sondern nur für etwaige Anfragen hinterlegt werden muss.  

Bei Versäumnis der Frist oder unvollständiger Offenlegung droht zwar regelmäßig ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz. Jenes weist jedoch darauf hin, dass in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet werde. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.