Änderungen der Düngemittelverordnung treten in Kraft

Adressiert ist unter anderem eine Pflicht zur Trennung von Verpackungen vor der Behandlung von Lebensmittelabfällen.

Danach sollen Fremdbestandteile in Düngemitteln wie bspw. Kompost oder Gärresten stärker beschränkt werden. Zudem wird eine Pflicht zur Trennung von Verpackungen vor der Behandlung von Lebensmittelabfällen aus Industrie und Gewerbe eingeführt. Den Forderungen nach einer Übergangsbestimmung und einer technologieoffenen Trennung kamen Bundesregierung und Länder nicht nach.

In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c formuliert die DüMV strengere Regelungen für Altpapier, Karton, Glas, Metalle und Kunststoffe in Komposten oder Gärresten. Diese dürfen weiterhin zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 Prozent (sonstige nicht abgebaute Kunststoffe  0,1 Prozent) im Dünger enthalten sein. Zur Bestimmung dieses Anteils sollen die Anforderungen jedoch künftig nicht mehr über einen Siebdurchgang von 2 mm, sondern von 1 mm bestimmt werden. Unternehmen erwarten hierdurch deutlich höhere Fremdbestandteile. Zusätzlich müssen Düngemittel die Anforderungen der Tabelle 8 im Anhang 2 einhalten. Nach der Änderung in Nummer 8.3.9 in Spalte 3 müssen Lebensmittelabfälle aus Industrie oder Handel zukünftig vor der ersten biologischen Behandlung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen getrennt werden.Viele Anlagenbetreiber hatten bei der Konsultation zum Referentenentwurf angegeben, dass sie zur Umstellung ihrer Anlagen und der dazugehörigen Analytik Zeit benötigen werden. Zudem sei die Trennung von Verpackungen bei bestimmten Anlagen nach der ersten biologischen Behandlung der Lebensmittelabfälle zweckmäßiger. Der DIHK hatte sich deshalb für eine Übergangsbestimmung und Präzisierung der Trennpflicht von Verpackungen eingesetzt. Diesen Empfehlungen sind Bundesregierung und Länder nicht gefolgt. Die Änderung der Düngemittelverordnung ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 35 veröffentlicht worden und trat damit am 10.10.2019 in Kraft.