CBAM: Reminder - Start der zweiten Berichtsperiode

Die zweite Berichtsperiode für das 1. Quartal 2024 hat begonnen - tragen Sie Ihre Daten in das EU Portal bis zum 30.April 2024 ein!

Jeder berichtspflichtige Anmelder, der CBAM-Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres in die EU eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal einen CBAM-Bericht mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.

CBAM-Waren sind die in Anhang I der CBAM-Verordnung bzw. die in Annex II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten gelisteten Waren, die anhand ihres achtstelligen CN-Codes identifiziert werden können.

Die CBAM-Berichte werden jeweils spätestens einen Monat nach Quartalsende, d.h. spätestens zum 31.01., 30.04., 31.07. und zum 31.10. der Jahre 2024 und 2025 und zum 31.01.2026 abgegeben, falls im jeweiligen Quartal CBAM-Waren eingeführt wurden.

Bitte beachten Sie:

  • Die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Standardwerte können weiterhin verwendet werden.
  • Die Angabe eines Herstellers ist optional.
  • Der eingereichte Bericht kann bis zum 31.7.2024 geändert werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der DEHSt.