Zoll: Begriff des Einführer in der Einfuhranmeldung

Der Zoll verwendet in der Einfuhranmeldung eine Definition des Einführers, die von der Definition im Außenwirtschaftsgesetz abweicht.

Die Definition des Einführers für Einfuhranmeldungen in den verschiedenen Verfahren wurde geändert. In älteren Merkblättern zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen wurde für den Empfänger das Außenwirtschaftsgesetz (§2 Abs. 10) zur Definition herangezogen. Einführer ist nach AWG, wer Waren aus Drittländern ins Inland liefert oder liefern lässt und über die Lieferung der Waren bestimmt

Seit der Ausgabe 2023 wird in dem Merkblatt auf die Definition des UZK-DA Anhang B (Verordnung (EU) 2015/2446) verwiesen.

Einführer ist nun die Person, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird. Damit unterscheidet sich die zollrechtliche Definition des Einführers von der außenwirtschaftsrechtlichen gemäß § 2 Abs. 10 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der außenhandelsstatistischen gemäß Anhang V Abschnitt 6 Absatz 2 DVO (EU) 2020/1197 bzw. § 2 Absatz 20 AHStatG, wonach Einführer grundsätzlich der Vertragspartner ist, der einen Vertrag abgeschlossen hat, der zur Einfuhr der Ware führt.

Dieser Einfüherbegriff des Anhang B gilt für folgende Verfahren:  

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • die Anmeldung zum Zolllagerverfahren  
  • zur vorübergehenden Verwendung 
  • zur aktiven Veredelung sowie 
  • bei der Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 

Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen - Ausgabe 2024, auf Seite 81