Import: Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden

Die EU verbietet künftig den Handel mit Produkten, die unter dem Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.

Am 5. März 2024 erzielten das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über neue Vorschriften, die Produkte aus Zwangsarbeit betreffen.

Der Verordnungs-Entwurf sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt, sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor. 

Der Zwangsarbeit wird in Anlehnung an das ILO- Übereinkommen Nr. 29 aus dem Jahr 1930 definiert und entspricht der Definition der Zwangsarbeit, die auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zugrunde legt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LkSG). 

Das Verbot soll in Form einer Verordnung erfolgen, also durch direkt anwendbares Recht. Der Vorschlag muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert und gebilligt werden, bevor er in Kraft treten kann. Um die nationalen Behörden bei der Umsetzung zu unterstützen, wird die EU-Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Informationen zu den Risikoindikatoren veröffentlichen.

Zum Berichtsentwurf, der 101 Änderungen am vorangegangenen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission umfasst, gelangen Sie hier.

Weitere Informationen auf der Seite der EU , des DIHK und der IHK Düsseldorf