Russland: 13. Sanktionspaket

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 das 13. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Maßnahmenbündel beinhaltet erstmals Maßnahmen gegen Unternehmen aus China, Indien und der Türkei. Insgesamt ergänzt das Paket die Sanktionsliste um 106 natürliche und 88 juristische Personen und verfolgt vor allem das Ziel, die Umgehung von bestehenden Sanktionen zu erschweren.

Individualsanktionen
Persönlich sanktioniert wurden unter anderen die Gouverneure von fünf russischen Regionen: des Autonomen Kreises Chanty-Mansijsk-Ugra – Natalja Komarowa, der Regionen Tula – Alexej Djumin, Pensa – Oleg Melnitschenko, Rjasan – Pawel Malkow und Belgorod –Wjatscheslaw Gladkow. Gelistet wurden zudem der russische Vizeverteidigungsminister Alexej Kriworutschko, der stellvertretende Kommandeur der Schwarzmeerflotte, Vizeadmiral Arkadij Romanow sowie den nordkoreanischen Verteidigigungsminister Kang Sunnam dem die Lieferungen ballistischer Raketen und anderer Waffen nach Russland vorgeworfen wird.

„Stop-list“ für Unternehmen
Gegen 27 Organisationen wurden Exportbeschränkungen verhängt. Den Unternehmen wird vorgeworfen, die russische Rüstungsindustrie, den militärisch-industriellen Komplex (MIK), zu unterstützen. Bei 17 Unternehmen handelt es sich um russische Organisationen. Sie würden fortan strengeren Exportbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen. Einige Unternehmen, denen die EU eine Beteiligung an Sanktionsumgehungen vorwirft, haben ihren Sitz in Drittländern: Sanktioniert wurden etwa Guangzhou Ausay Technology Co Limited (China), Si2 Microsystems Pvt Ltd (Indien), Yildiz Çip Teknoloji Elektronik Elektrik Bilgisayar Malzemeleri Ticaret Sanayi Limited Sirketi (Türkei), Conex Doo Beograd-Stari Grad (Serbien), Thai IT Hardware Co., Ltd (Thailand), TOO Elem Group (Kasachstan).

Exportverbot ausgeweitet
Die EU hat die Liste der für den Export nach Russland verbotenen Waren um mögliche Komponenten für die Entwicklung und Produktion unbemannter Luftfahrzeuge (UAVs) erweitert, darunter elektrische Transformatoren sowie statische Wandler und Induktoren. Auch die Abgabe von Aluminium-Festkondensatoren ist verboten. Lieferungen von Transformatoren sind noch bis zum 25. Mai 2024 im Rahmen von Verträgen möglich, die vor dem 24. Februar geschlossen wurden. Im Jahr 2023 wurden Transformatoren aus der Europäischen Union nach Russland im Wert von 46 Mio. Euro geliefert, Aluminiumkondensatoren im Wert von knapp unter 2 Mio. Euro. Die EU hat zudem den Export bestimmter Arten von Transistoren, Halbleiterwandlern und anderen elektronischen Geräten auf Halbleiterbasis sowie von Transistoren mit einer Leistung von 1 bis 500 Kilovoltampere nach Russland verboten. Die Lieferung bestimmter chemischer Elemente, elektronischer Platinen und von Geräten zur Halbleiterproduktion ist verboten. Auf der erweiterten Verbotsloste sind zudem Foto- und Videogeräte, insbesondere Fernseh- und Digitalkameras, Periskope und Unterwasserkameras. Verboten ist die Lieferung von Bauteilen für elektronische Geräte für die Industrie sowie der Export von Rhenium und Derivaten dieses Übergangsmetalls.

Eisenmetall-Embargo

Gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten verbieten Großbritannien, die Schweiz und Norwegen den Import von russischem Stahl und Gusseisen. Dies geht aus der im EU-Amtsblatt veröffentlichten EU-Ratsresolution hervor. Beim Import von Waren aus Eisenmetallen aus diesen Ländern benötigen Unionsimporteure keinen dokumentarischen Nachweis mehr, dass die Rohstoffe nicht russischen Ursprungs sind. Im März 2022 hatte die Europäische Union die Einfuhr von Stahl und Gusseisen aus Russland untersagt und im Oktober 2022 die Einfuhr von Walzstahl und Halbzeugen, hatte jedoch für bestimmte Brammenarten eine Schonfrist bis zum 1. Oktober 2024 gewährt. Später wurde diese Schonfrist für die mögliche Einfuhr bestimmter Arten von Stahlhalbzeugen in die EU bis zum 1.Oktober 2028 verlängert.

Weiterhin erfolgten Klarstellungen zum 12. Paket.

Am 6. Februar 2024 hat die Europäische Union Klarstellungen zum 12. Sanktionspaket hinsichtlich des Verbotes der Bereitstellung von Software und Beratungsleistungen für europäische Tochtergesellschaften in Russland veröffentlicht. Nach Kapitel 9, Absatz 4 auf Seite 339 der häufig gestellten Fragen zu EU-Sanktionen können EU-Anbieter ihren internationalen Kunden mit globalen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen weiterhin Software bereitstellen, auch wenn einige dieser Gesellschaften russische Niederlassungen sind. Das gilt allerdings nicht beim Verdacht der Sanktionsumgehung, etwa wenn der Kunde versucht, die Software für die überwiegende Nutzung durch eine in Russland gegründete Tochtergesellschaft oder jede andere in Russland ansässige juristische Person, Organisation oder Einrichtung zu erwerben. EU-Betreiber müssen entsprechende Due-Diligence-Prüfung durchführen, um eine Beteiligung an Sanktionsumgehungen zu vermeiden. Das Verbot tritt zum 20. Juni 2024 in Kraft. / FAQ 06.02.2024 (EN)

BAFA-Genehmigung für IT und Beratung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine Ausnahmegenehmigung (AGG) vom im 12. EU-Sanktionspaket beschlossenen Bereitstellungsverbot von Software und Beratungsleistungen für europäische Tochtergesellschaften in Russland erteilt. Konkret ging es um eine Ausnahme vom EU-Verbot, westliche und europäische Software im Russlandgeschäft ab dem 20. Juni 2024 weiter zu verwenden und europäische Dienstleistungen wie Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Engineering, IT-Beratung usw. in Anspruch zu nehmen.

Die AGG Nr. 42 privilegiert nunmehr deutsche Staatsbürger und Unternehmen, russischen Tochterfirmen europäischer Organisationen bis zum 31. März 2025 IT-Dienstleistungen und Beratung anzubieten und ist mit Melde- und Dokumentationspflichten verbunden. Es bestehen gute Aussichten, dass die Ausnahmeregelung danach weiter verlängert wird. Dieser Erfolg geht unter anderem auf das aktive Engagement betroffener deutscher Unternehmen und die gebündelten Initiative der Delegation der Deutschen Wirtschaft und der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer zurück.

Um die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie sich als deutsches Unternehmen oder deutscher Staatsbürger beim BAFA als Nutzer registrieren lassen – entweder mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems oder per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de. Die Registrierung muss vor der ersten Nutzung der Genehmigung oder binnen 30 Tagen danach erfolgen. In der Meldung ist der Name des Dienstleisters sowie des Leistungsempfängers in Russland anzugeben. Zudem muss der Name der deutschen Mutterorganisation angegeben werden, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der russische Leistungsempfänger steht. Es reicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. / BAFA-Genehmigung.

Verlängerung der Sanktionen

Am 19. Februar hat der EU-Rat seine Russland-Sanktionen bis zum 24. Februar 2025 verlängert. Zugleich hat die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, bekanntgegeben, dass die Europäische Union Schritte unternehme, um die Erträge eingefrorener russischer Vermögenswerte abzuschöpfen und diese der Ukraine zugute kommen zu lassen. Per EU-Ratsbeschluss ist bereits am 12. Februar verfügt worden, dass Erträge aus gesperrten Vermögenswerten der russischen Zentralbank in Depots von mehr als 1 Mio. Euro gesondert erfasst und aufbewahrt werden. Die Verwahrstellen haben keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der erzielten Nettogewinne. Die G7-Staaten, die EU und Australien haben Aktiva der russischen Zentralbank in Form von Bargeld und Wertpapieren insgesamt in Höhe von rund 260 Mrd. Euro gesperrt. / EU-Amtsblatt.

Quelle: AHK Russland