Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung

Urteil des OLG München vom 09.01.2019 (Az.: 7 U 1509/18)

Für die Wirksamkeit der Beschlussfassung einer Gesellschafterversammlung sei es nicht erheblich, ob an dem betreffenden Tag der Gesellschafterversammlung unter der ausgewählten Anschrift ein Briefkasten und/oder ein Klingelschild der Gesellschaft vorhanden sei. Dies gilt zumindest, soweit für die Beteiligten aufgrund der Einladung ohne Weiteres erkennbar ist, wo die Versammlung stattfinden soll.