Russland: 12. Sanktionspaket beschlossen

Das 12. Sanktionspaket gegen Russland enthält u.a. neue Beschränkungen für Stahl, für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für Industriegüter, für Designsoftware und eine Verschärfung des Umgehungsverbotes.

 

Das 12. Paket sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

ERWEITERUNG DER SANKTIONSLISTE

  • Einfrieren der Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen. 

 HANDELSMAẞNAHMEN

  • Einfuhrverbot für russische Diamanten: Einfuhrbeschränkungen für in Russland abgebaute, verarbeitete oder hergestellte Diamanten (ausgenommen Industriediamanten). Alle G7-Mitglieder werden spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein direktes Verbot von aus Russland ausgeführten Diamanten umsetzen. Am 1. März 2024 tritt ein Verbot von in Drittländern polierten russischen Diamanten in Kraft, und am 1. September 2024 wird das Verbot auf Labordiamanten und mit Diamanten besetzte Schmuckwaren und Uhren ausgeweitet. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu erhöhen, wird innerhalb der G7 ein robustes, auf Rückverfolgbarkeit beruhendes Überprüfungs- und Zertifizierungssystem für Rohdiamanten eingerichtet. Weitere Informationen im Artikel 3 p der Verordnung.
  • Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung, verarbeitete Aluminiumerzeugnisse und andere Metallwaren: Neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland. Es ist verboten, die im Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt.
  • Ausfuhrbeschränkungen: zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter im Wert von jährlich 2,3 Mrd. EUR. Im Einzelnen: Neue Ausfuhrkontrollen für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck/fortgeschrittene Technologien, die zur weiteren militärischen Schwächung Russlands beitragen sollen und u. a. Chemikalien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), Werkzeugmaschinen und Maschinenteile betreffen. Neue Ausfuhrverbote für Industriegüter aus der EU, die den industriellen Sektor Russlands weiter schwächen sollen und u. a. Maschinen und Maschinenteile, Baugüter, verarbeiteten Stahl, Kupfer- und Aluminiumerzeugnisse, Laser und Batterien betreffen. (Aufnahme weiterer Güter in den Anhang VII B)
  • Aufnahme von 29 juristischen Personen aus Russland und Drittländern in die Liste der Stellen, die mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex in Verbindung stehen (einschließlich in Usbekistan und Singapur registrierter juristischer Personen).
  • Verbot der Bereitstellung von Unternehmens- und Designsoftware an die russische Regierung oder russische Unternehmen. Ziel ist es, die Kapazitäten der russischen Industrie weiter zu schwächen. Bei den Beschränkungen im Dienstleistungssektor wurde eng mit den internationalen Partnern, darunter den USA und dem Vereinigten Königreich, zusammengearbeitet. (Art. 5 n der Verordnung)

VERSCHÄRFUNG DER PFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINFRIEREN VON VERMÖGENSWERTEN

  • Neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste: Der Rat hat sich auf ein neues Kriterium geeinigt, nach dem Personen in die Sanktionsliste aufgenommen werden können, die aus der zwangsweisen Übertragung des Eigentums an russischen Tochtergesellschaften von Unternehmen aus der EU oder der zwangsweisen Übertragung der Verfügungsgewalt über solche Unternehmen Profit ziehen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand von den Verlusten profitiert, die Unternehmen in der EU erleiden, wenn ihre Tochtergesellschaften zwangsweise in russisches Eigentum übergehen bzw. unter russische Leitung gestellt werden.
  • Möglichkeit, verstorbene Personen mit eingefrorenen Vermögenswerten auf der Sanktionsliste zu belassen, um zu verhindern, dass die Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte untergraben werden könnte.
  • Verschärfung der Pflichten für Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten, um Verstöße gegen Sanktionen oder deren Umgehung zu verhindern und aufzudecken.

MAẞNAHMEN IM ENERGIEBEREICH

  • Ölpreisobergrenze: Um Russland die Fortsetzung des Kriegs zu erschweren, hat die internationale Koalition der G7+ die Ölpreisobergrenze durch neue Maßnahmen zur strengeren Überwachung des Verkaufs von Tankschiffen an Drittländer sowie durch detailliertere Nachweisanforderungen gestärkt. Auf diese Weise kann gegen die „Schattenflotte“ vorgegangen werden, mit der Russland den Preisdeckel umgeht. In dieser Hinsicht steht die EU in engem Dialog mit ihren G7-Partnern, um eine Abstimmung der Maßnahmen und künftigen Leitlinien sicherzustellen.
  • Neues Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG), das bei den jährlichen Importen mit über 1 Mrd. EUR zu Buche schlägt, wobei für bestehende Verträge maximal 12 Monate lang eine Bestandsschutzklausel greift.

VERSCHÄRFUNG DER MAẞNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG VON UMGEHUNGSPRAKTIKEN

  • Erweiterung des Durchfuhrverbots durch Russland durch Aufnahme bestimmter wirtschaftlich kritischer Güter in die Liste, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind. Nach dem neuen Art. 3 k Abs. 1 a der Verordnung wird die Durchfuhr von in Anhang XXXVII aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten. Dies gilt zusätzlich zu den bereits verbotenen Gütern aus Anhang XXIII. Hier werden auch neue Altvertragsklauseln eingeführt.
  • Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.  Erfasst ist die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologie in der Liste in den Anhängen XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, gemeinsame Güter mit hoher Priorität oder Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Nach Artikel 12 g der Verordnungmüssen Ausführer ab dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen, außer in Art 12 g der VO besteht eine Ausnahme.
  • Einführung einer neuen Meldepflicht, wonach Unternehmen in der EU, die zu mehr als 40 % direkt oder indirekt von russischen Staatsbürgern oder in Russland niedergelassenen Unternehmen gehalten werden, bestimmte Geldtransfers künftig anzeigen müssen. (Art. 5 r der Verordnung).

WEITERE MAẞNAHMEN

  • Einführung einer neuen Ausnahmeregelung für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten im öffentlichen Interesse beschließen, einer gelisteten Person Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zu entziehen.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, nach der eine neu in die Liste aufgenommene Versicherungsgesellschaft Schadenersatz leisten kann.
  • Einführung einer Ausnahmeregelung, die die Veräußerung von Unternehmen in der EU ermöglichen soll, die Eigentum bestimmter gelisteter natürlicher oder juristischer Personen sind.

SONSTIGE MAẞNAHMEN

  • Vornahme einer technischen Änderung, um die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten zu ermöglichen.

 

Der ungewöhnliche hohe Anstieg des Handels mit bestimmten Produkten und Ländern beweist eindeutig, dass Russland gezielt versucht, die Sanktionen zu umgehen. Daher musste die EU die Anstrengungen zur Bekämpfung der Umgehung weiter verstärken und sich um eine noch engere Zusammenarbeit mit den Nachbarn bemühen. Der EU-Sonderbeauftragte für Sanktionen, David O'Sullivan, arbeitet kontinuierlich mit wichtigen Drittländern zusammen, um gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen. Erste konkrete Ergebnisse sind bereits sichtbar. So werden in einigen Ländern Systeme zur Überwachung, Kontrolle und Blockade von Wiederausfuhren eingerichtet.

Gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern hat die EU auch eine gemeinsame Liste der sanktionierten Güter mit hoher Priorität aufgestellt, bei denen Unternehmen besondere Sorgfalt walten lassen sollten und die Drittländer nicht nach Russland wiederausführen dürfen.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine Liste der sanktionierten wirtschaftlich kritischen Güter erstellt, bei denen Unternehmen und Drittländer besonders wachsam sein sollten.

 

Weitere Informationen:

Verordnung 269/2014 des Rates

Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 des Rates vom 18. Dezember 2023

Fragen und Antworten

Weitere Informationen zu Sanktionen 

Quelle: EU-Kommission