Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Zum 01.01.2024 Erhöhung der Ausgleichsabgabe

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens fünf Prozent davon schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen, § 154 SGB IX.

Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist gemäß § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote.

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes werden zum 01.01.2024 die Stufen der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz angepasst. Zudem wird eine neue Stufe eingeführt für Unternehmen, die überhaupt keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Ab 01.01.2024 gilt: 

  • Stufe 1: 140 statt bisher 125 Euro
  • Stufe 2: 245 statt bisher 220 Euro
  • Stufe 3: 360 statt bisher 320 Euro
  • neue Stufe 4: 720 Euro (Beschäftigungsquote 0 %).

Die angepasste Ausgleichsabgabe wird erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn sie für das Jahr 2024 fällig wird. Für kleinere Arbeitgeber gelten wie bisher Sonderregelungen.

Hintergrund ist, dass mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit gehalten und gezielter unterstützt werden sollen. Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können, insbesondere auch vor dem Hintergrund des hohen Bedarfs an Fachkräften. Um diese Ziele zu erreichen, sieht das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes unter anderem die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber vor, die trotz Beschäftigungspflicht keine oder zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Das Gesetz enthält weitere Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen. Weitere Details finden Sie auf der Homepage der Bundesregierung und weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe auf der Homepage des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Inklusionsamt.

Quellen: IHK Ostthüringen zu Gera, ZBFS, Bundesregierung