Persönliche Haftung eines GbR-Gesellschafters nach Rechtsscheingrundsätzen in der Insolvenz

Soweit den Gesellschafter eine persönliche Haftung für die vertraglich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft trifft, kann der Vertragspartner diese Ansprüche im Falle der Insolvenz der Gesellschaft gem. § 93 InsO nicht durchsetzen. Die Vorschrift gilt auch für die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR und bewirkt, dass die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann.

Der Gesellschafter kann dem Vertragspartner die Durchsetzungssperre nach § 93 InsO jedoch nicht entgegenhalten, wenn er nach Rechtsscheingrundsätzen persönlich für die Erfüllung des Vertrags einzustehen hat. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 4.7.2023 – 6 U 92/20