Einziehung – Keine Zuordnung von Widerspruch zur Gesellschafterliste

Wird ein Geschäftsanteil eingezogen und die verbleibenden Geschäftsanteile aufgestockt, kann der Gesellschafterliste nicht nach § 16 III 4 GmbHG ein Widerspruch zugeordnet werden, da der Gutglaubensschutz sich nur auf die Verfügungsbefugnis erstreckt, nicht aber auf den Nennwert der Anteile.

KG Beschluss vom 28.6.2023 – 23 U 41/23