Anfechtung eines satzungswidrigen Beschlusses

Satzungswidrige Beschlüsse, die nicht der für eine Satzungsänderung erforderlichen Form genügen, sind jedenfalls anfechtbar.

Im Fall einer zulässig erhobenen Anfechtungsklage bedarf es keiner Festlegung, ob der Satzungsverstoß zur Nichtigkeit oder nur zur Anfechtbarkeit führt. 

BGH Versäumnisurteil vom 11.7.2023 – II ZR 98/21