Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei nachträglicher Abweichung von bereits an den Arbeitnehmer gezahlten Beträgen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 25. Januar 2023 ein Schreiben hierzu veröffentlicht. Dieses BMF-Schreiben enthält Grundsätze, die im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden sind, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Begeben sich Arbeitnehmer coronabedingt in Quarantäne, werden die dabei entstehenden Verdienstausfälle (für bis zu sechs Wochen) durch den Staat ersetzt. Für den Staat treten die Arbeitgeber in Vorleistung und zahlen die Entschädigung für den Verdienstausfall gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuer- und beitragsfrei an den Arbeitnehmer aus. Anschließend erstatten die Behörden den Arbeitgebern die vorausgezahlten Beträge.

Neben dem bürokratischen Antragsverfahren für die Erstattungen weichen die behördlichen Erstattungen häufig von dem vom Arbeitgeber beantragten Betrag ab, wodurch Rechtsunsicherheiten und Abrechnungsfragen entstanden sind. Unklar ist beispielsweise, ob und wie die Abweichungen auf die Lohnsteuer durchschlagen. Fraglich ist dann, ob der Unterschiedsbetrag steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG bleibt oder ob Lohnsteuerkorrekturen und Anzeigen im Sinne des § 41c EStG erforderlich sind.

Die Finanzverwaltung stellt in ihrem Schreiben klar, dass eine abweichende Erstattung trotz der Genese der gesetzlichen Regelung für die lohnsteuerliche Behandlung relevant ist. Um eine Flut von Anzeigen der Arbeitgeber an die Betriebsstättenfinanzämter dennoch zu vermeiden, sieht das BMF jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Bis zu einem Abweichungsbetrag von 200 Euro (pro Quarantänefall) kann dieser Betrag ebenfalls als steuer- und beitragsfrei im Sinne des § 3 Nr. 25 EStG behandelt werden. Auf eine – ohnehin vielfach nicht mehr zulässige – Korrektur der Lohnabrechnung oder eine Anzeige gem. § 41c Abs. 4 EStG kann verzichtet werden und der Arbeitgeber wird von der Haftung nach § 42d EStG insoweit befreit. Durch die Anknüpfung an den § 3 Nr. 25 EStG unterliegen die arbeitgeberseitig geleisteten Beträge weiterhin dem Progressionsvorbehalt.

Zum BMF-Schreiben vom 25. Januar 2023

Quelle: BMF, DIHK