Österreich: Novellierungen der Verpackungsgesetzgebung

Zum 1. Januar 2023 tritt die Novelle der österreichischen Verpackungsordnung vom 29. Dezember 2021 in Kraft. Hieraus ergeben sich zum Teil erhebliche Änderungen auch für deutsche Unternehmen.

Als Primärverpflichtete von Verpackungen gem. § 13 g AWG 2002 gelten in Österreich auch Versandhändler.

Gem. § 16 b Verpackungsverordnung sind Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.

Gleiches gilt auch, wenn ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich für österreichische Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte. 

Der ausländische Versandhändler kann nicht, wie bisher, direkt einen Lizenzierungsvertrag mit einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem abschließen um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

Die Deutsche Handelskammer in Österreich bietet deutschen Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer kostengünstigen jährlichen Pauschale als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich für das deutsche Unternehmen zu agieren.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre der deutschen Handelskammer in Österreich.

Quelle: Deutsche Handelskammer in Österreich