Geldwäsche: BaFin-Rundschreiben 05/2002 (GW) zu Hochrisikostaaten

Das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) richtet sich an alle unter der BaFin stehenden Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in der Bundesrepublik Deutschland.

Darin wird mitgeteilt, dass entsprechend den Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) vom 17.06.2022 die Liste der Hochrisikoländer angepasst wird. Als Hochrisikostaaten gelten neben Nordkorea und Iran 23 weitere Länder. Bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen mit diesen Ländern sind besondere Geldwäsche-Sorgfaltspflichten zu beachten.

In der Liste aufgeführt sind Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisikostaaten). Soweit es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der neben Nordkorea und Iran einer der genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Folgende Länder gelten neben Nordkorea und Iran als Hochrisikoländer:

  1. Afghanistan
  2. Barbados
  3. Burkina Faso
  4. Haiti
  5. Jamaika
  6. Jemen
  7. Jordanien
  8. Kaimaninseln
  9. Kambodscha
  10. Mali
  11. Marokko
  12. Myanmar
  13. Nicaragua
  14. Pakistan
  15. Panama
  16. Philippinen
  17. Senegal
  18. Simbabwe
  19. Südsudan
  20. Syrien
  21. Trinidad und Tobago
  22. Uganda
  23. Vanuatu.

Weitere Staaten, das heißt Albanien, Gibraltar, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate, sind nur im FATF-Statement zu „Jurisdictions under Increased Monitoring“ aufgeführt und nicht in der Delegierten Verordnung. Für diese Länder gelten daher keine unmittelbaren Handlungspflichten, und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Dennoch sollte laut BaFin-Rundschreiben bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.

BaFin-Rundschreiben 05/2002 (GW) zu Hochrisikostaaten vom 04.07.2022

Quelle: DIHK