Arbeits- und Sozialrecht: Wichtige Änderungen 2022

Zum 1. Januar 2022 und im Laufe des Jahres 2022 werden unter anderem diese gesetzlichen Neuregelungen wirksam:

Gesetzlicher Mindestlohn:

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 9,82 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Beschäftigung Schwerbehinderter – Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber:

Viele Arbeitgeber scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen. Ab dem 1. Januar 2022 gibt es bundesweit eingerichtete unabhängige und trägerübergreifende Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber, die Arbeitgeber über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen informieren, beraten und bei der Antragsstellung unterstützen. Sie sollen helfen, nicht nur zu erfahren, welche Hilfen zur Verfügung stehen - etwa höhenverstellbare Tische oder spezielle Software für sehbehinderte Menschen -, sondern diese auch im Namen der Arbeitgeber für diese beantragen können. Wenn sich Arbeitgeber für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen entschieden haben, nehmen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber diesen die Laufarbeit zu potentiellen Leistungsträgern ab und sorgen auf diese Weise für eine Entlastung der Arbeitgeber von der Bürokratie. Zur Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber überlässt der Bund den Integrationsämtern der Länder ab dem 1. Juni 2022 zusätzlich zwei Prozentpunkte aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe.

Kurzarbeitergeld:

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

• Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.

• Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens ein Drittel nur mindestens zehn Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.

• Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

• Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

• Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird daneben auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Betriebsrente:

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, stets die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Nun gilt sie auch für zuvor abgeschlossene Verträge. Diese Regelungen sind tarifdispositiv, das heißt von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Sachbezugswerte 2022:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15.12.2021