Bundestag und Bundesrat beschließen Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weitere Corona-Regelungen

Am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid 19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid 19-Pandemie beschlossen. Der Gesetzesbeschluss wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Am Tag nach dieser Verkündung tritt das Gesetz dann in wesentlichen Teilen in Kraft.

 

Im Einzelnen:

• Einführung einer Impfpflicht für Personen in der medizinischen Versorgung, der Pflege, der Betreuung behinderter Menschen sowie in Praxen humanmedizinischer Heilberufe und Rettungsdiensten. Ein entsprechender Nachweis ist bis zum 15. März 2022 vorzulegen. Die Vorlagepflicht ist bis 31. Dezember 2022 befristet.

• Erlaubnis zur Durchführung von Corona-Impfungen durch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker.

• Erweiterung der möglichen Lockdown-Maßnahmen für die Länder. Möglich sind:

  1. Beschränkung (aber keine Schließung/Untersagung) von (touristischen) Reisen, Übernachtungsangeboten sowie von Betrieben, Gewerbe, Einzel oder Großhandel.
  2. Beschränkung und Schließung/Untersagung von gastronomischen Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen, Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie Messen und Kongressen.
  3. Schließung von Sporteinrichtungen und Untersagung der Sportausübung sind dagegen explizit ausgeschlossen.
  4. Härtere Maßnahmen, die von einzelnen Bundesländern kurz vor Ablauf der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ noch auf dieser alten Rechtsgrundlage vor dem 25. November 2021 beschlossen worden sind (wie Teile der bayerischen Maßnahmen zum regionalen Hotspot-Lockdown), können über den 15. Dezember 2021 hinaus bis zum 19. März 2022 verlängert werden.

• Verlängerung der Corona-Sonderregeln für Kurzarbeit in weiten Teilen bis 31. März 2022. Diese umfassen unter anderem den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 Prozent beträgt, ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, können das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022 erhalten. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten für Januar bis März 2022.

• Änderung der COVID 19 Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung: Die Länder dürfen künftig bei Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte oder ähnliche soziale Kontakte auch geimpfte und genesene Personen einschränken. Bisher zählten Geimpfte und Genesene bei der Höchstgrenze nicht mit. Auch bei privaten Zusammenkünften, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, dürfen die Länder künftig die Personenzahl beschränken.

Quelle: Bundesregierung