Clubs und Diskotheken dürfen wieder öffnen

Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Der Bayerische Ministerrat hat am 30.September 2021 in einem Umlaufverfahren u.a. beschlossen:

1. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird um vier Wochen bis einschließlich 29. Oktober 2021 verlängert.

2. Wie vom Ministerrat bereits am 31. August 2021 beschlossen, können ab dem 1. Oktober 2021 Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maßgabe, dass ein negativer Testnachweis nur durch PCR-Test erbracht werden kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäftigten mit Kundenkontakt, die sich mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen lassen müssen. Laute Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abgabe von Getränken am Tresen ist wie branchenüblich zulässig. Die Maskenpflicht entfällt. Für konsequente Kontrollen ist zu sorgen. Verstöße werden bußgeldbewehrt. Unter gleichen Bedingungen können ab dem 1. Oktober 2021 auch Bordellbetriebe wieder öffnen.

3. Das bisherige Verbot von Volksfesten und öffentlichen Festivitäten entfällt. Volksfeste können im Rahmen von inzidenzunabhängigem 3G und der sonstigen allgemein geltenden Regelungen (Gastronomie im Bierzelt etc.) wieder stattfinden.

4. Die Staatsregierung hat bekräftigt, dass in der kommenden Advents- und Weihnachtszeit vorbehaltlich besonders negativer Entwicklungen der Infektionslage unter freiem Himmel auch Weihnachts- und Christkindlmärkte in Bayern wieder möglich sind. Soweit nötig, werden hierzu rechtzeitig Regelungen erlassen.

5. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen und den zugehörigen Bußgeldkatalog anpassen. Die jeweils zuständigen Staatsministerien werden zeitnah die Rahmenhygienepläne veröffentlichen.

Quelle: Pressemitteilung vom 30.09.2021