Zur Feststellung von Jahresabschlüssen einer GmbH & Co. KG

Urteil des OLG München vom 19.07.2018 (Az.: 23 U 2737/17)

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass bei Beschlüssen über die Feststellung von Jahresabschlüssen einer GmbH & Co. KG § 256 AktG analog anwendbar ist. Weiter muss bei Anfechtungsklagen jeder einzelne Anfechtungsgrund innerhalb der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Anfechtungsfrist zumindest im Kern vorgetragen sein; so soll sichergestellt werden, dass Klarheit über die Verbindlichkeit der Beschlüsse innerhalb einer überschaubaren Frist besteht.