Urteil des KG Berlin vom 19.12.2018 (Az.: 22 W 85/18)
Beim Formwechsel einer KG in eine GmbH ist das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich. Eine Komplementär-GmbH muss somit nicht zwingend an der GmbH beteiligt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Komplementär-GmbH an dem Vermögen der KG nicht beteiligt ist und alle Gesellschafter den Formwechsel einstimmig beschließen.