Rechtsformzusatz gUG (haftungsbeschränkt)

Urteil des OLG München vom 19.07.2018 (Az.: 23 U 2737/17)

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft ist. Gemäß § 5 a Abs. 1 GmbHG muss eine Unternehmergesellschaft im Sinne dieser Vorschrift in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.