Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket zur Vermeidung von Dieselfahrverboten

Am 24.10.2018 wurde das von Verkehrs- und Umweltministerium vorgelegte Maßnahmenpaket zur Vermeidung von Fahrverboten bestätigt.

Die rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen und die Förderrichtlinien für die Nachrüstung sollen bis Ende 2018 stehen.

Folgende Schritte hat das Bundeskabinett am 24.10.2018 beschlossen:

  • Das Verkehrsministerium (BMVI) wird unverzüglich die Förderrichtlinien zur Hardware-Nachrüstung bei schweren Kommunalfahrzeugen und bei Handwerker- und Lieferfahrzeugen erarbeiten. BMVI beabsichtigt die Förderrichtlinien noch 2018 zu veröffentlichen.

  • Das BMVI erarbeitet unverzüglich die rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen, um Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen zu ermöglichen. Die Maßnahmen sollen schnellstmöglich zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft gesetzt werden. Konkret betrifft dies insbesondere

    • die Schaffung einer technischen Vorschrift über Nachrüstsysteme zur Emissionsminderung für Diesel-PKW der Schadstoffklassen Euro 4 und 5, um die Einhaltung des Wertes von 270 mg/km im Realbetrieb sicherzustellen.
    • Regelungen, dass Nachrüstsysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KBA erhalten, wenn sie die genannten Anforderungen erfüllen.
    • die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Schaffung der Voraussetzungen für den Nachweis, dass die Ausnahmen für Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und 5, deren Stickoxid-Emissionen 270 mg/km im Realbetrieb unterschreiten, vorliegen.
  • Das BMVI schafft unverzüglich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Voraussetzungen dafür, dass der Vollzug über einen Zugriff der Verkehrsüberwachungsbehörden auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters erfolgen kann. Außerdem werden die für Verkehrsbeschränkungen und -verbote sowie die Ausnahmen erforderlichen Verkehrszeichen in der StVO und ggf. erforderliche Anordnungsbefugnisse im StVG geregelt.

  • Beschränkungen oder Verbote für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor sollen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in Gebieten in Betracht kommen, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro m3 Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 werden von Verkehrsbeschränkungen und –verboten ausgenommen. Darüber hinaus werden Fahrzeuge der  Schadstoffklassen Euro 4 und 5 von Verkehrsbeschränkungen und –verboten ausgenommen, soweit diese weniger als 270 mg Stickstoffoxide pro km ausstoßen. Dies wird das BMU durch Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) ermöglichen.

Das Maßnahmenpaket vom 01.10.2018 (auch im Anhang) zur angestrebten Vermeidung von Dieselfahrverboten hat folgende weitere Eckpunkte:

Für die 14 meistbetroffenen Städte in Deutschland (Werte über 50µg NO2/m³) und „Bewohner weiterer Städte, in denen ein demnächst aufgestellter, bestandskräftiger Luftreinhalteplan wegen fehlenden rechtlichen Ermessensspielraums Verkehrsbeschränkungen vorsieht, Bewohner der angrenzenden Landkreise und außerhalb dieser Gebiete wohnhafte Fahrzeughalter, die ein Beschäftigungsverhältnis in der Stadt haben und Selbstständige, die ihren Firmensitz in der Stadt haben und deswegen aus beruflichen Gründen in die Städte pendeln müssen sowie Fahrzeughalter, für die es eine Härte bedeuten würde und deren Fahrzeug diesen technischen Anforderungen nicht genügt“:

  • Umtausch-Aktion: Die deutschen Automobilhersteller haben dem Bund zugesagt, den Fahrzeughaltern von Euro 4 und Euro 5 Diesel-Fahrzeugen ein Tauschprogramm mit “attraktiven Umstiegsprämien“ oder Rabatten anzubieten,
  • alternativ mögliche PKW-Hardware-Nachrüstung: “Will ein betroffener Fahrzeughalter die Hardware-Nachrüstung seines Euro 5-Diesel-Fahrzeugs mit einem SCR-System und ist dieses verfügbar und geeignet, den Stickoxidausstoß auf weniger als 270 mg/km zu reduzieren, erwartet der Bund vom jeweiligen Automobilhersteller, dass er die Kosten hierfür einschließlich des Einbaus übernimmt.“

Für alle Städte, die von Grenzwertüberschreitungen (mehr als 40µ NO2g/m³ Luft) betroffen sind:

  • Hardware-Nachrüstung bei schweren Kommunalfahrzeugen (über 3,5t) wie etwa Müllwagen oder Straßenreinigungsfahrzeuge. Die Förderquote soll ab Anfang 2019 80 Prozent betragen und die Förderung noch 2018 beantragt werden können.
  • Hardware-Nachrüstung bei Handwerker- und Lieferfahrzeugen mit einem SCR-System (Unterstützung durch 80% Förderung). Förderberechtigt sollen Fahrzeughalter mit gewerblich genutzten Fahrzeugen von 2,8t bis 7,5t sein, „die ihren Firmensitz in der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Stadt oder den angrenzenden Landkreisen haben, sowie die gewerblichen Fahrzeughalter, deren Firma nennenswerte Aufträge in der Stadt hat. Die Bundesregierung wird mit den Automobilherstellern über die Kostentragung für den Restanteil verhandeln.“

(Quelle: DIHK)