Das VE-Register wird am 31.10.2018 gesperrt

Ab dem 01.11.2018 ist es nicht mehr möglich, Vollständigkeitserklärungen zu hinterlegen bzw. diese zu ändern.

Zum 01. Januar 2019 wird die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Für diejenigen Unternehmen, die bisher eine Vollständigkeitserklärung gemäß VerpackV bei der IHK hinterlegen mussten, bedeutet dies insbesondere Folgendes:

  1. Sofern Sie für das Berichtsjahr 2017 Ihre Vollständigkeitserklärung (VE) noch nicht hinterlegt haben, aber dies aufgrund der Überschreitung zumindest einer Bagatellgrenze tun müssen, ist Eile geboten, da die offizielle Frist am 1. Mai 2018 abgelaufen ist. Bitte beachten Sie, dass ein Einloggen auf der IHK-Homepage www.ihk-ve-register.de dieses Jahr nur noch bis zum 31. Oktober 2018 (und nicht mehr bis zum 31. Dezember) möglich ist.

  2. Sofern Sie für das Berichtsjahr 2017 Ihre Vollständigkeitserklärung bereits hinterlegt haben, ist hierzu nichts weiter zu veranlassen.
    Bitte beachten Sie jedoch ggf., dass Korrekturen nur noch bis Ende Oktober 2018 möglich sind.

  3. Für alle Unternehmen im IHK-VE-Register gilt: Ab Anfang 2019 müssen Vollständigkeitserklärungen nicht mehr bei den IHKs, sondern bei der neu geschaffenen „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ (www.verpackungsregister.org) hinterlegt werden.
    Dies gilt erstmals im Frühjahr 2019 für die Vollständigkeitserklärungen für das Berichtsjahr 2018.
    Neuer Stichtag für die Hinterlegung ist dann nicht mehr der 1. Mai, sondern der 15. Mai jeden Jahres.
    Gleichzeitig ist es denkbar, dass die neu zuständige Zentrale Stelle diesen Termin strenger überwacht und bei Fristversäumnissen sofort die Landesbehörden informiert, so dass die Gefahr von Bußgeldern wegen Fristversäumnissen steigen kann.