Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Hinweisbeschluss des OLG München vom 03.05.2019 (Az.: 31 Wx 216/19)

Der Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung i.S.d. § 122 Abs. 3 AktG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Hauptverhandlung zugemutet werden kann.

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die begehrte außerordentliche Hauptversammlung bei unterstelltem Obsiegen des Antragstellers erst nach der nächsten ordentlichen Hauptversammlung stattfinden würde.