Registrierungen im Verpackungsregister ab sofort möglich

Neue Pflichten für "Erstinverkehrbringer" von Verpackungen. Auch Onlinehändler sind betroffen.

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz mit ‎neuen Pflichten für die sogenannten „Erstinverkehrbringer“ von Verpackungen (= definiert ‎im VerpackG als „Hersteller“), Sachverständige und ‎Entsorger in Kraft. Ab Januar 2019 müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren:

  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen
  • Handelsunternehmen mit eigener Handelsmarke
  • Unternehmen, die Endverbrauchsstellen (Kantinen, Kioske, ToGo-Shops) beliefern oder Zubehör verpacken, die an Endkunden verkauft werden.

Registrieren müssen sich auch kleine und mittlere Firmen, die Produkte verpacken, importieren oder handeln, auch Online-Händler. Zukünftig müssen auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, lizenziert werden. Sublizenzierungen durch Verpackungshersteller, sind künftig kaum mehr möglich.

Möglich ist die Registrierung ab sofort über die Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter  www.verpackungsregister.org.
Verpflichtete Unternehmen müssen sich künftig über dieses Portal mit ihren Stammdaten und den durch sie vertriebenen Markennamen registrieren. 
Die Firmen- und Markennamen der registrierten Unternehmen sind künftig über das Verpackungsregister LUCID öffentlich für alle sichtbar, so dass nicht nur die Zentrale Stelle Verpackungsregister, sondern zum Beispiel auch Verbraucher künftig die Möglichkeit haben, Hersteller und Händler auf die Übernahme Ihrer Verantwortung zu überprüfen.