Verfahrenserleichterungen zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs
In den Freihandelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, ist geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für Ursprungswaren Zollbegünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hierbei geht es dann um den präferenziellen Ursprung.
Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird dokumentiert, indem pro Warensendung entweder
Hier bestehen zwei Verfahrenserleichterungen: der Registrierter Ausführer (REX) und der Ermächtigter Ausführer (EA).
Registrierter Ausführer - REX.
Das Verfahren des Registrierten Ausführers (REX) kommt bei einigen neuen Freihandelsabkommen zur Anwendung. Nach der Registrierung als registrierter Ausführer ist man berechtigt, auch über einem Warenwert von 6.000 Euro eine Erklärung auf der Rechnung unter Angabe der Registrierungsnummer abzugeben. Dies gilt aber nur dann, wenn dies in dem entsprechenden Freihandelsabkommen vorgesehen ist.
Eine Information, bei welchen Ländern das möglich ist, finden Sie unter WuP Online.
Informationen des Zolls zum REX und Merkbaltt der GZD.
Ermächtigter Ausführer
In den vielen Präferenzregelungen ist das vereinfachte Verfahren Ermächtigter Ausführer vorgesehen.
Im Warenverkehr mit der Republik Korea sind förmliche Präferenznachweise nicht vorgesehen. Ein Präferenznachweis - in Form einer Ursprungserklärung - für Exportsendungen im Wert von über 6.000 Euro kann ausschließlich durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden.
Ermächtigte Ausführer dürfen
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausfertigen und/oder
- vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. für Zollunionswaren im Warenverkehr mit der Türkei ausfertigen.
Für die Inanspruchnahme des Verfahrens Ermächtigter Ausführer ist eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamtes erforderlich.
Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher Antrag zu stellen und zwar bei dem Hauptzollamt, das in der Lage ist, den Antrag und die Einhaltung des Verfahrens zu prüfen. In der Regel ist also das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.
Informationen des Zolls zum Ermächtigten Ausführer und Merkblatt der GZD.