Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR)

Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR) schafft die Europäische Union einen neuen Rahmen für ressourceneffiziente und kreislauffähige Produkte. Künftig können Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile sowie digitale Produktinformationen festgelegt werden. Die konkreten Vorgaben werden schrittweise über produktspezifische Rechtsakte eingeführt.

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EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Ökodesign, ESPR und Digitaler Produktpass

Die ESPR ist ein zentrales Instrument der europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik. Ziel ist es, Produkte langlebiger, ressourceneffizienter und besser recycelbar zu machen. Gleichzeitig schafft die Verordnung die Grundlage für den Digitalen Produktpass (DPP), der Produktinformationen künftig digital entlang der Wertschöpfungskette verfügbar machen soll.

Die Verordnung selbst enthält überwiegend einen Rahmen für künftige Anforderungen. Welche Pflichten gelten, entscheidet sich erst durch produktspezifische delegierte Rechtsakte. Unternehmen sollten die Entwicklung ihrer jeweiligen Produktgruppen daher frühzeitig verfolgen.

Mit Inkrafttreten der ESPR am 18. Juli 2024 hat die Europäische Union die bisherige Ökodesign-Richtlinie abgelöst. Anders als die frühere Regelung für energieverbrauchsrelevante Produkte kann die ESPR künftig auf nahezu alle physischen Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt angewendet werden. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel.

Die Verordnung ermöglicht Anforderungen an:

  • Haltbarkeit und Lebensdauer
  • Reparierbarkeit und Wartungsfähigkeit
  • Wiederverwendbarkeit
  • Recyclingfähigkeit
  • Rezyklatanteile
  • Energie- und Ressourceneffizienz
  • Umwelt- und CO₂-Fußabdruck
  • Stoffinformationen
  • Produktkennzeichnung und Transparenz entlang der Lieferkette

Welche Anforderungen für ein Produkt gelten, wird erst über produktspezifische Rechtsakte festgelegt. 

ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781
Digitale Produktpass (DPP)

Digitaler Produktpass (DPP)

Der Digitale Produktpass soll Produktinformationen standardisiert digital verfügbar machen. Je nach Produktgruppe können Angaben zu Materialien, enthaltenen Stoffen, Reparaturmöglichkeiten, Umweltwirkungen oder Recyclinginformationen verlangt werden. Der Zugriff soll über digitale Datenträger wie QR-Codes erfolgen. 

Für Unternehmen gewinnt damit die Verfügbarkeit belastbarer Produktdaten an Bedeutung. Zugleich dürften die Anforderungen an Datenaustausch, Dokumentation und Nachweisführung entlang der Lieferkette steigen. Auch Zulieferer werden häufig Informationen für ihre Kunden bereitstellen müssen. 

Die ESPR schafft die rechtliche Grundlage für den DPP. Ob und wann für eine Produktgruppe tatsächlich ein Digitaler Produktpass verpflichtend wird, ergibt sich erst aus den jeweiligen delegierten Rechtsakten. 

Schnittstellen zu anderen EU-Regelungen

Je nach Branche bestehen Berührungspunkte unter anderem mit:

  • Batterieverordnung (EU) 2023/1542
  • Verpackungsverordnung (PPWR)
  • REACH-Verordnung
  • Bauprodukteverordnung
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Insbesondere bei Produkt- und Stoffdaten können Überschneidungen entstehen.

zum DPP - in Englisch
Zeitplan und Umsetzung

Zeitplan und Umsetzung

Die Europäische Kommission führt die Anforderungen der ESPR schrittweise ein. Grundlage hierfür ist der Arbeitsplan 2025-2030, der die Produktgruppen benennt, für die vorrangig neue Anforderungen entwickelt werden sollen. Der Arbeitsplan selbst begründet noch keine unmittelbaren Pflichten. Verbindlich werden erst die jeweiligen delegierten Rechtsakte.

Aktueller Zeitplan

Zeitpunkt    Entwicklung
18.07.2024    Inkrafttreten der ESPR
16.04.2025    Veröffentlichung des Arbeitsplans 2025-2030
ab 2026    Vorbereitung und Konsultation produktspezifischer Rechtsakte
2026-2030    Schrittweise Entwicklung von Anforderungen für priorisierte Produktgruppen
 

Priorisierte Produktgruppen

Der aktuelle Arbeitsplan nennt insbesondere:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Textilien und Bekleidung
  • Möbel
  • Reifen
  • Matratzen

Darüber hinaus sind horizontale Maßnahmen vorgesehen, beispielsweise zu Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und produktbezogenen Informationen.

Arbeitsplan 2025-2030
Recht auf Reparatur in Deutschland

Recht auf Reparatur in Deutschland

Defekte Produkte sollen künftig häufiger repariert statt ersetzt werden. Das soll die Lebensdauer von Waren verlängern, Ressourcen schonen und Abfälle vermeiden. Gleichzeitig entstehen neue Anforderungen für Hersteller und Händler sowie Chancen für Reparaturbetriebe.

Grundlage ist die europäische Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. Deutschland hat die Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich für Verbraucherkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.

Welche Produkte sind betroffen?

Die Reparaturpflicht gilt nicht für alle Waren. Sie umfasst bestimmte Produktgruppen, für die bereits europäische Anforderungen an die Reparierbarkeit und Ersatzteilversorgung bestehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Waschmaschinen und Waschtrockner,
  • Geschirrspüler,
  • Kühlgeräte,
  • Staubsauger,
  • elektronische Displays,
  • Smartphones und Tablets.

Die EU kann die Liste erweitern, sobald für weitere Produktgruppen verbindliche Anforderungen an die Reparierbarkeit gelten.

Welche Pflichten gelten für Hersteller?

Hersteller müssen betroffene Produkte auf Verlangen eines Verbrauchers reparieren. Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Sie kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt angeboten werden.

Die Verpflichtung gilt so lange, wie der Hersteller nach den jeweiligen EU-Vorgaben die Reparierbarkeit des Produkts und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gewährleisten muss. Eine Reparaturpflicht besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.

Hersteller müssen außerdem:

  • Informationen über ihre Reparaturleistungen klar und verständlich bereitstellen,
  • Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlichen,
  • vorgeschriebene Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten,
  • ungerechtfertigte technische oder softwarebasierte Reparaturhindernisse vermeiden,
  • Reparaturen durch unabhängige Betriebe grundsätzlich ermöglichen.

Eine Reparatur darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil zuvor ein unabhängiger Reparaturbetrieb oder eine andere Person an dem Produkt gearbeitet hat.

Haftung des Importeuers - neue Regeln seit dem 31. Juli 2026

Wichtige Termine

  • 18. Juli 2024: Die ESPR tritt in Kraft. Sie bildet den europäischen Rahmen für künftige Anforderungen an die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. 
  • 30. Juli 2024: Die europäische Richtlinie zum Recht auf Reparatur tritt in Kraft. 
  • 20. Juni 2025: Für Smartphones und Tablets gelten neue EU-Anforderungen an Reparierbarkeit, Ersatzteilversorgung, Software-Updates und Kennzeichnung. 
  • 31. Juli 2026: Die neuen deutschen Vorschriften gelten grundsätzlich für Verbraucherkaufverträge, die ab diesem Tag geschlossen werden.
  • 1. Januar 2028: Bei neu geschlossenen Kaufverträgen zwischen Unternehmen wird die Reparierbarkeit ausdrücklich als objektives Produktmerkmal nach § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB berücksichtigt. 
Recht auf Reparatur - Häufige Fragen

Ansprechpartner

Reach

Dr. Ing. Panalee Chevakidagarn

Spezialistin für Umweltthemen
Würzburg

Jacqueline Escher

M.Sc. Geographie
Referentin Umwelt und Energie
Würzburg

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  • Abfallberatung und Umweltrecht
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