Recht auf Reparatur: Haftung des Importeuers - neue Regeln seit dem 31. Juli 2026

Beim EU-Recht auf Reparatur ist primär der Hersteller in der Pflicht; hat dieser seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union und keinen EU-Bevollmächtigten, haftet der Importeur der Ware für die Erfüllung der Reparaturpflicht.

Seit dem 23. Juli 2026 gilt das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie zum „Recht auf Reparatur“. Betroffen sind insbesondere Hersteller bestimmter Elektrogeräte und sogenannter weißer Waren wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Geschirrspüler. Hersteller dieser Produkte müssen auf Verlangen von Verbrauchern eine Reparatur ermöglichen.
 

Die Haftungskette bei Herstellern aus Drittstaaten.
Gibt es keinen in der EU ansässigen Hersteller oder Bevollmächtigten, greift eine gesetzliche Verantwortlichen-Kette:
• Bevollmächtigter: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss ein benannter Bevollmächtigter in der EU die Reparaturpflichten übernehmen.
• Importeur: Existiert kein Bevollmächtigter, ist der Importeur direkt verantwortlich, die geforderten Reparaturen nach der EU-Richtlinie sicherzustellen.
• Vertreiber / Händler: Gibt es auch keinen Importeur in der Verantwortung, übernimmt der Vertreiber beziehungsweise Händler die Pflicht.

Worum es beim Recht auf Reparatur geht
• Gültigkeit: Die Regelungen gelten für bestimmte Produktgruppen mit EU-Ökodesign-Vorgaben (wie Haushaltsgroßgeräte, Smartphones oder Tablets).
• Pflichten: Betroffene Unternehmen müssen Reparaturen nach der gesetzlichen Gewährleistung zu einem angemessenen Preis und innerhalb einer vernünftigen Frist ermöglichen sowie Ersatzteile bereitstellen.

 

Szenarien: Haftung des Importeuers bei B2B, B2C und Verbraucher importiert direkt - Die Haftung und Verantwortung bezüglich des EU-Rechts auf Reparatur unterscheidet sich je nach Konstellation der Vertragspartner grundlegend. 

1. B2C (Importeur verkauft an Verbraucher)
In diesem Standard-Szenario greift die gesetzliche Haftungskette voll.
Kauft ein Verbraucher in der EU ein betroffenes Produkt von einem Händler, und stammt dieses von einem Hersteller außerhalb der EU ohne dortigen Bevollmächtigten, wird der gewerbliche Importeur rechtlich wie der Hersteller behandelt. Der Importeur haftet direkt gegenüber dem Endverbraucher für den eigenständigen gesetzlichen Reparaturanspruch. Er muss die Reparatur zu einem angemessenen Preis organisieren, Ersatzteile vorhalten und Reparaturinformationen bereitstellen.

2. B2B (Importeuer verkauft an Unternehmen)
Hier ist das deutsche Recht strenger als die reine EU-Richtlinie, da der Gesetzgeber Regelungen in das allgemeine Kaufrecht eingefügt hat. Der direkte, verbraucherschützende Reparaturanspruch gilt im B2B-Bereich zwar nicht. Die Reparierbarkeit einer Ware wird jedoch künftig als Beschaffenheitsmerkmal im Kaufrecht verankert (§ 434 BGB). 
Lässt sich eine Ware schlechter reparieren als üblich, kann das im B2B-Verhältnis einen Sachmangel darstellen. Wichtig für den Importeur: Da das B2B-Recht auf Vertragsfreiheit basiert, greift diese Pflicht für B2B-Verträge erst ab dem 1. Januar 2028 und kann im Kaufvertrag oder über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) explizit vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden.

3. Verbraucher importiert direkt (Eigenimport aus Drittstaat)
Kauft ein privater Verbraucher ein Produkt direkt bei einem Händler oder Marktplatz-Verkäufer im Nicht-EU-Ausland, ist er kein Importeur im Sinne des Reparaturrechts, da er die Ware nicht geschäftsmäßig einführt. 
Der Verbraucher hat in diesem Fall jedoch keinen greifbaren Anspruch auf das EU-Recht auf Reparatur, da sich kein verantwortlicher Wirtschaftsakteur innerhalb der EU-Gerichtsbarkeit befindet. Das Risiko von Defekten und mangelnder Reparierbarkeit verbleibt damit komplett beim Verbraucher. Auch der der Onlinehändler oder Marktplatzbetreiber in der EU haftet grundsätzlich nicht – es sei denn, er übernimmt eine aktive Rolle in der Lieferkette. Diese Haftungslücken bei Direktimporten sollen im Rahmen der Zollreform (2027/2028) geschlossen werden.

 

Weitere Informationen:

Recht auf Reparatur von Produkten - Consilium

Recht auf Reparatur: Neue Regeln für Verkäufer und Hersteller ab 31. Juli 2026 | IHK

 

Ansprechpartner: 

Recht auf Reparatur: Dr. Ing. Panalee Chevakidagarn, Tel:+499314194208

Importverfahren: Silvia Engels-Fasel, Tel: +499314194247