Zoll: EuG verschärft Regeln zu Teillieferungen

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit einem aktuellen Urteil (Az. T-529/25) die zolltarifliche Einreihung von Teillieferungen verschärft.

Nach der Entscheidung des Gerichts können zeitlich versetzte Teilsendungen, die über Monate gestreckt importiert werden und sogar von unterschiedlichen Lieferanten stammen, zollrechtlich als eine einzige, vollständige Ware eingestuft werden. 

Maßgeblich ist, ob die importierten Komponenten objektiv eine funktionelle Einheit bilden.

Bisher nutzten viele Importeurs- und Montageunternehmen in der Praxis die Möglichkeit, Einzelteile in getrennten Zollanmeldungen separat zu deklarieren. Dem schiebt die europäische Rechtsprechung nun einen Riegel vor, sofern der wirtschaftliche Zweck auf das fertige Endprodukt abzielt. Das Verfahren betraf konkret den Import von E-Bike-Komponenten, die Argumentation des EuG lässt sich jedoch auf alle Branchen mit modularer Beschaffung übertragen – insbesondere auf den Maschinen- und Anlagenbau, Automotive sowie die Elektronikindustrie.

Das Urteil resultiert aus einem Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Antwerpen. Ein Importeur hatte über einen Zeitraum von mehreren Monaten in 27 separaten Zollanmeldungen Rahmen, Motoren, Gabeln und andere Komponenten für Elektrofahrräder aus China eingeführt. Das Gericht entschied offiziell, dass diese Teilsendungen zolltariflich unter die Allgemeine Vorschrift 2 a) als vollständige, zerlegte Ware fallen, sofern objektive Faktoren zeigen, dass die Teile eine funktionelle Einheit bilden.

Danach können getrennt importierte E-Bike-Teile aus China wie vollständige E-Bikes behandelt werden, auf die Antidumpingzölle von bis zu 70 Prozent anfallen. Der EuGH betonte in seiner Begründung, dass objektiven Faktoren darauf hindeuten können, dass die Teile eine wirtschaftliche und funktionale Einheit bilden und zur Montage vollständiger Elektrofahrräder bestimmt sind. Die zeitliche Aufteilung auf mehrere Sendungen und Zollanmeldungen steht dieser Einstufung allein nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Teile zusammen alle wesentlichen Merkmale der fertigen Ware verkörpern.

Die Allgemeine Vorschrift 2 a) (AV 2 a) des Harmonisierten Systems (Zolltarif) regelt die zollrechtliche Einreihung von unvollständigen, unfertigen, zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Waren. AV 2 a) befindet sich im Anhang I (Kombinierte Nomenklatur) unter dem Abschnitt "Titel I: Allgemeine Vorschriften", Unterabschnitt "A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur". 

Die Risiken für Unternehmen:

  • Zollnachzahlungen: Ändert der Zoll die Tarifierung rückwirkend von der „Teile-Nummer“ zur „Endprodukt-Nummer“, drohen Nacherhebungen, falls das fertige Produkt höheren Zollsätzen unterliegt.
  • Antidumpingzölle: Kritisch kann dies bei Importen aus Drittstaaten (z. B. China) sein, wenn auf das fertige Endprodukt Antidumping- oder Ausgleichszölle erhoben werden, die auf die Einzelteile bisher nicht anfielen.
  • Verlust von Zollpräferenzen: Die nachträgliche Änderung der Zolltarifnummer kann rückwirkend die gesamte Präferenzkalkulation und Ursprungsbestimmung gefährden.
  • Compliance-Verstöße: Für das Gesamtprodukt gelten häufig strengere Importbeschränkungen oder Genehmigungspflichten als für isolierte Komponenten.


Unternehmen sollten daher ihre Beschaffungsprozesse und IT-Systeme überprüfen. Zoll- und Einkaufsabteilungen dürfen Importe nicht mehr isoliert betrachten, sondern müssen prüfen, ob zeitnahe Teillieferungen in einem funktionalen Zusammenhang stehen. 

Quelle: EUR-Lex – Rechtssache T-529/25


Weitere Informationen:  Teillieferungen & Zolltarifierung: Neues EU-Urteil zur AV 2 a)