Bei Importen im E-Commerce von unter 150 € sind seit dem 1.7.2026 drei Euro pro Warenkategorie vorgesehen. Zusätzlich kommt jetzt ab dem 1.11.2026 eine Abfertigungspauschale von 2 € hinzu.
Die Abfertigungspauschale entsteht grundsätzlich mit der Annahme der Zollanmeldung und ist nicht erstattungsfähig.
Die Abfertigungspauschale wird je Position der Zollanmeldung erhoben und sowohl in ATLAS IMPOST wie auch in ATLAS Zollbehandlung transaktionsbezogen vorgenommen.
Ab dem 1.11.2026 ist zudem bei Sendungen mit einem Sachwert bis zu 150 Euro verpflichtend die sogenannte Produktkennung (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA) als zusätzliche Angabe in der Zollanmeldung erforderlich. Die Produktkennung unterteilt sich in:
- "Händler-Produktkennung"; z.B. Artikelnummer der Online-Plattform,
- "nicht standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. Modellnummer und
- "standardisierte Hersteller-Produktkennung"; z.B. GTIN, EAN, ISBN oder UPC.
- Weitere Einzelheiten enthält die ATLAS-Teilnehmerinformation 0984/2026 vom 20. August 2026 (LINK).
In den Elektronischen Zolltarif Online (EZT-Online) ist diese Maßnahme auch schon eingepflegt. Beispiel: Warentarifnummer: 8536 5019 (Elektrische Geräte, Schalter), Ursprung CN, 1.11.2026, dritte Seite (LINK). Ebenso in den TARIC (LINK).
Weitere Informationen auf zoll.de