Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union gewährt Entwicklungsländern einseitige Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Waren in den EU-Binnenmarkt. Das APS-Schema wird ab 1. Januar 2027 neu geregelt und die bisherige Verordnung (EU) Nr. 978/2012 damit aufgehoben.
Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Entwicklungsländern Zollpräferenzen.
Die Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS) sieht Handelspräferenzen für Einfuhren aus 65 Entwicklungsländern vor. Mit der neuen Verordnung ändert die EU die bestehenden Regelungen. Bei der Gewährung von Handelsvorteilen spielen die Achtung der Menschenrechte, Umweltschutz und das Thema Migration künftig eine größere Rolle. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Bestimmungen, die unter die "Alles außer Waffen-Regelung" fallen, gelten unbefristet.
Die Einhaltung internationaler Übereinkommen zu Menschenrechten, Arbeitnehmerrechten sowie Klimawandel und Umweltschutz sind Voraussetzung, um vom APS profitieren zu können. Die Liste wird erweitert und umfasst insgesamt 32 internationale Übereinkommen. Bei Verstößen ist eine Rücknahme von APS-Präferenzen möglich.
Die bisherige Aufteilung für Entwicklungs- und am wenigsten entwickelte Länder bleibt erhalten:
- Standard-APS: Null- oder ermäßigte Zölle auf eine breite Palette von Waren für Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen und darunter
- APS+: Nullzölle auf eine breitere Liste von Produkten für Standard-APS-Länder, die wichtige internationale Übereinkommen ratifizieren und umsetzen (Other Beneficiary Countries, OBC), und
- Alles außer Waffen (EBA, Everything But Arms): zoll- und kontingentfreier Zugang für Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern (Least Developed Countries, LDC), davon ausgenommen ist der Handel mit Waffen
Nach Art. 8 Abs. 2 erlässt die Kommission vor Anwendung der Zollpräferenzen im Rahmen des APS einen Durchführungsrechtsakt, in dem eine Liste derjenigen APS-Abschnitte erstellt wird, bei denen die in Art. 7 genannten Zollpräferenzen für ein Standard-APS-begünstigtes Land ausgesetzt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt ab dem 1. Januar 2027.
Weitere Informationen:
Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)