Der Abschluss eines Kaufvertrages begründet für den Käufer das Recht auf Übergabe der Kaufsache und Eigentumsverschaffung an derselben. Verkäufer haben die Pflicht, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Gefahrenübergang stehen dem Käufer gesetzlich normierte Ansprüche gegen den Verkäufer zu. Wichtig: Ab 1. Januar 2022 gelten neue Regelungen im Kaufrecht (siehe Ziffer II).
I. Die gesetzlichen Ansprüche des Käufers
Die Rechte des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache sind in § 437 BGB geregelt. Danach kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern oder gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Bei Abschluss des Kaufvertrages mit einem Verbraucher sind zudem die Besonderheiten des Verbrauchgüterkaufs in §§ 474 ff BGB zu beachten.
1. Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor?
Der Sachmangelbegriff ist in § 434 BGB geregelt und kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.
Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)
Zunächst ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht die tatsächliche Beschaffenheit aufweist, die die Parteien zuvor vereinbart haben. Dazu ist ein Vergleich der Ist-Beschaffenheit mit der Soll-Beschaffenheit der Kaufsache vor-zunehmen. Weicht die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab, ist die Sache mangelhaft.Beachte: eine solche Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich sondern auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, getroffen werden.
Beispiel: Wird ein Pkw als Neuwagen verkauft, liegt darin die konkludente Zusicherung, dass der Wagen „fabrikneu“ ist. Dabei hat der Wagen einen Mangel, wenn er mehr als ein Jahr lang auf dem Hof des Händlers gestanden hat. Dies gilt auch dann, wenn er unverändert in dieser Form weitergebaut wird und die Standzeit die Tauglichkeit des Fahrzeugs zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt.
Bei Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung kommt es für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Sache in diesem Punkt alleine auf die Vereinbarung an. Wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen kommen folgende Mängel in Betracht:
- Eignung zur vorausgesetzten Verwendung der Sache (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)
Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie sich nicht zur im Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet. Die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung ergibt sich in der Regel ohne besondere Erklärung aus dem allgemeinen Verwendungszweck der Sache. Ein solcher Mangel liegt bspw. in dem Verkauf eines nicht passenden Ersatzteils.
- Eignung zur gewöhnlichen Verwendung der Sache (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB)
Die Kaufsache muss sich weiter zur gewöhnlichen Verwendung eigenen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Mängel sind hier bspw. technische Defekte oder der Verkauf eines Unfallfahrzeugs ohne einen entsprechenden Hinweis auf den Unfallschaden.
Beachte: War beiden Parteien klar, dass die Sache nicht oder nicht einwandfrei funktionstüchtig ist, stellt dies keinen Sachmangel dar.
- Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB)
Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die Sache nicht die Eigenschaft aufweist, auf die öffentlich bspw. durch ein Prospekt, auf der Verpackung oder in der Werbung, hingewiesen wurde. Unerheblich ist dabei, dass die öffentlichen Äußerungen nicht von dem Verkäufer selbst, sondern vom Hersteller getroffen wurde, da sich der Verkäufer diese öffentlichen Äußerungen zu-rechnen lassen muss. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn der Verkäufer die öffentliche Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste oder diese die Kaufentscheidung nicht beeinflusst hat. Hierfür trägt jedoch der Verkäufer die Beweislast.
Fehlerhafte Montage (§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB) bzw. fehlerhafte Montageanleitung (§ 434 Abs. 2 S.2 BGB)
Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die Montage der Sache vereinbart wurde und die Montageleistung selbst unsachgemäß durchgeführt wurde. Dass die gekaufte Sache selbst keinen Mangel aufweist, ist unerheblich.Beispiel: Mangelfreie Küchenschränke werden unsachgemäß montiert.
- Ebenso ist eine Montageanleitung mangelhaft, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder sich auf eine andere Sache als die gekauft bezieht.
- Lieferung einer anderen Sache oder Lieferung einer zu geringen Menge (§ 434 Abs. 3 Alt. 1 und Alt. 2 BGB)
Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere Sache als die gekaufte (sog. Aliud-Lieferung) oder eine zu geringe Menge geliefert wird.
2. Bedeutung des Gefahrübergangs
Dem Käufer stehen nur dann die Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat. Der Gefahrübergang liegt in der Regel in der Übergabe der Sache (§ 446 S.1 BGB) oder vorher mit Eintritt des Annahmeverzug (§ 446 S. 3 BGB), spätestens mit der Ablieferung im Sinne von § 438 BGB. Für den Versendungskauf gilt § 447 BGB. Es ist ausreichend, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits begründet war, aber erst später in Erscheinung tritt.
Beispiel: Eine Zeltnaht war von Anfang an schlecht verklebt und reißt später.
Beachte: Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Eine Besonderheit gilt aber gemäß § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf. Verkauft ein Unternehmer Waren an einen Verbraucher gilt eine Beweislastumkehr für die ersten 6 Monate. Danach wird (widerlegbar) zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, wenn der Mangel sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang zeigt.
Beachte: Vor Gefahrenübergang hat der Käufer das Recht die Annahme der mangelhaften Sache zu verweigern ohne dabei in Annahmeverzug zu geraten. Eine Pflicht zur Abnahme der mangelhaften Sache nach § 433 Abs. 2 BGB besteht nicht. In einem solchen Fall findet das allgemeine Leistungsstörungsrecht Anwendung.
3. Welche Rechte stehen dem Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu?
a) Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 i. V. m. § 439 BGB)
Liegt ein Sachmangel der Kaufsache bei Gefahrenübergang vor hat der Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Danach kann der Käufer nach sei-ner Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Unter Nachbesseung versteht man die Reparatur der mangelhaften Sache, unter Neulieferung die Lieferung einer anderen mangelfreien Sache bei gleichzeitiger Rückgabe der fehlerhaften Sache.
Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Beachte: Dem Käufer selbst steht kein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels zu. Beseitigt er den Mangel dennoch selbst, ohne dass er Nacherfüllung vom Verkäufer verlangt hat, führt dies grundsätzlich zum Verlust seines Nacherfüllungsanspruches. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Selbstvornahme besteht in diesem Fall ebenfalls nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur in den seltenen Fällen, wenn die Selbstvornahme eine Notmaßnahme darstellt, die zur Erhaltung der Kaufsache erforderlich ist und die der Verkäufer nicht mehr rechtzeitig veranlassen könnte.
Beachte: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material-kosten zu tragen. Diese Kosten dürfen dem Käufer nicht auferlegt werden.
Dem Käufer dürfen auch dann keine Kosten entstehen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits eingebaut hat und der Mangel vor dem Einbau nicht erkennbar war. Der Verkäufer hat dann die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache sowie die Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache als Schadensersatz zu tragen. Begründet wird dies damit, dass der Käufer so zu stellen sei, wie er stünde, wenn er von Anfang an eine mangelfreie Sache erhalten hätte.
Beispiel: Käufer verlegt gekaufte Fliesen. Erst nachdem die Fliesen flächendeckend verlegt waren fiel der Sachmangel, eine Verfärbung der Fliesen, auf.
b) Weitere Gewährleistungsansprüche
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/ oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
Beachte: Die Nachbesserung gilt in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen (§ 440 S. 2 BGB).
Beachte: Der Käufer hat grundsätzlich vor Geltendmachung seiner weiteren Gewährleistungsansprüche dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nach-erfüllung zu setzen. Die Fristsetzung ist aber nicht notwendig, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat oder die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
aa) Rücktritt (§ 437 Nr. 2 i. V. m. §§ 323 oder 326 Abs. 5 BGB)
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer. Die Rücktrittserklärung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann daher mündlich bzw. telefonisch erklärt werden oder kann konkludent in der Rückgabe der Kaufsache enthalten sein. Mit Zugang der Rücktrittserklärung beim Verkäufer wird der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Dabei sind die Kaufsache und der bezahlte Kauf-preis an die jeweilige andere Partei zurückzugeben. Kann der Käufer die mangelhafte Ware nicht mehr oder nur noch in verschlechtertem Zustand zurückgeben, kann der Unternehmer Wertersatz verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Verschlechterung der Ware auf einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht. Hierin liegt ein Unterschied zum Widerruf im Fernabsatzrecht, bei dem die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme die Wertersatzpflicht des Kunden bei entsprechender Belehrung nicht ausschließt.
Beachte: Das Rücktrittsrecht ist im Falle der Unerheblichkeit oder Geringfügigkeit des Mangels ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Die Erheblichkeitsprüfung fordert eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Beteiligten. Dabei inzidiert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit des Mangels.
bb) Minderung (§ 437 Nr. 2 i. V .m. § 441 BGB)
Der Käufer kann nach seiner Wahl statt Rücktritt vom Vertrag auch die Minderung des Kaufpreises verlangen. Tut er dies, ist sein Recht zum Rücktritt ausgeschlossen. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
geminderter Preis = (wirklicher Wert x vereinbarter Preis) : Wert ohne Mangel.
Beachte: Hat der Käufer bereits seinen Rücktritt wirksam erklärt, entfällt sein Recht auf Minderung.
cc) Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 ff. BGB)
Es sind verschiedene Konstellationen denkbar, in denen der Verkäufer da-zu verpflichtet ist, dem Käufer den Schaden zu ersetzen, den er aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat.
Denkbar sind: Mangelschaden, also ein Schaden der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht (z. B. Reparaturkosten), und Mangelfolgeschäden die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe). Zudem ist denkbar, dass der Käufer für vergebliche Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Sache gemacht hat, Ersatz verlangt (z. B. Fahrtkosten).
4. Können die Rechte des Käufers trotz Vorliegen eines Sachmangels ausgeschlossen sein?
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Mangel bei Abschluss des Vertrages kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, haftet der Verkäufer jedoch, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 442 BGB).
5. Wann verjähren die Mängelansprüche?
Die Verjährung der Mängelansprüche ist abweichend von der allgemeinen Regelverjährung in § 438 BGB geregelt. Danach verjähren Mängelansprüche an einer Kaufsache in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache, welche sich in der Regel mit der Übergabe der Sache decken wird.
Beachte: Die Verjährung beträgt fünf Jahre bei einem Bauwerk oder bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Beachte: Es ist möglich die Verjährungsfrist vertraglich bspw. durch AGB zu verkürzen, wenn es sich um einen Verkauf an einen Unternehmer handelt. Handelt es sich um einen Verkauf von neuen Sachen kann die Verjährung auf ein Jahr verkürzt werden. Eine kürzere Verjährungsfrist bei Neuware wäre nur in Form einer Individualabrede - also nicht durch AGB - möglich. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährung noch weiter verkürzt werden.
!Achtung! Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also einen Verkauf an einen Verbraucher, ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist in keinem Fall möglich.
6. Ist ein Ausschluss der Mängelgewährleistungsansprüche möglich?
Bei der Frage, ob die Mängelgewährleistungsrechte vertraglich ausgeschlossen werden können ist strikt danach zu unterscheiden, ob der Kaufvertrag mit einem Unternehmer oder mit einem Verbraucher geschlossen werden soll. Im letzten Fall handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist ein Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte nicht möglich (§ 475 BGB).
Gegenüber Unternehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Haftungsausschluss bzw. die Begrenzung der Haftung zu vereinbaren. Allerdings ist ein vollständiger Haftungsausschluss auch gegenüber Unternehmern nicht möglich.
Achtung! Damit ein Haftungsausschluss in AGB oder als Individualabrede bei ei-ner gerichtlichen Überprüfung standhält, sollte Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
7. Unternehmerrückgriff?
Für den Fall, dass der Unternehmer eine neu hergestellte Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer gegenüber seinem Verkäufer (in der Regel sein Lieferant) die in § 437 BGB bezeichneten Rechte zu. Dabei bedarf es keiner Fristsetzung mehr.
War der Mangel bereits bei Gefahrenübergang auf den Unternehmer vorhanden, kann der Unternehmer zudem die Aufwendungen von seinem Lieferanten ersetzt verlangen, die er für die Nachbesserung gegenüber dem Verbraucher zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 i. V. m. § 439 Abs. 2 BGB).
8. Worin liegt der Unterschied der Sachmängelhaftung zur Garantie?
Im Unterschied zur gesetzlich vorgeschriebenen Mängelgewährleistung über-nimmt im Falle der Garantie der Hersteller oder der Händler vertraglich die Verantwortung dafür, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrenübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine be-stimmte Dauer behält (Haltbarkeitsgarantie). Die Garantie steht daher selbständig neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers und ist von diesen völlig unabhängig. Eine Garantie wird freiwillig durch die Abgabe einer (schriftlichen oder mündlichen) Garantieerklärung vereinbart. Aus der Garantieerklärung ergibt sich, wofür die Garantie gegeben werden soll und welche Ansprüche dem Käufer zustehen sollen. Da die Sachmängelhaftung im Kaufrecht ein Mindestmaß an Haftung darstellt, wird in der Garantie regelmäßig ein höherer Schutz vereinbart.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der die Erklärung gegenüber dem Käufer abgegeben hat. Also etwa der Verkäufer, wenn er sie in einem Verkaufsgespräch mit dem Käufer vereinbart hat oder der Hersteller, der die Garantieerklärung ab-gegeben hat. Im letzteren Fall ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag und Minderung ausgeschlossen, weil der Hersteller nicht Partei des Kaufvertrags wurde. Die Garantie kann hier nur auf Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Schadensersatz gerichtet sein.
Die Garantieerklärung muss gegenüber Verbrauchern ein