Englische Limited unterliegt jetzt wieder der Sitztheorie

Der Alleingesellschafter einer Limited mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich und Verwaltungssitz in Deutschland ist mit Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Brexit-Abkommens deren Rechtsnachfolger. Hieraus resultiert seine volle und unbeschränkte persönliche Haftung.

BGH Urteil vom 14.7.2026 – II ZR 202/25