Bei der Anmeldung von Satzungsänderungen einer GmbH zum Handelsregister ist bei wirtschaftlicher Neugründung – entsprechend § 9c I 1 GmbHG – ein Nachweis über das notwendige Stammkapital erforderlich.
Die Eintragung der Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ ist unzulässig.
Das Urteil schafft Klarheit für die Praxis und empfiehlt, die satzungsmäßigen Regelungen zur Einberufung kritisch zu überprüfen und den Übermittlungsweg klar zu regeln. Betroffen sind insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 130 BGB.
Wird lediglich ein Ortsteil als Sitz einer GmbH bestimmt, so ist der Satzungsbeschluss / Satzungsänderungsbeschluss nichtig.
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung „schriftlich“ zu erfolgen hat, ist damit das weitergehende Formerfordernis aus § 51 I 1 GmbHG abbedungen.
Sie erhalten aktuelle Informationen oder Hinweise zu unseren kostenfreien Veranstaltungen oder Webinaren. Bei der Anmeldung können Sie Ihr Abonnement so anpassen, dass Sie selbst bestimmen, zu welchen Themen wir Sie informieren sollen.
Newsletter abonnieren