Firmenrecht: Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma einer GmbH

  1. Eine nach § 18 I HGB notwendige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft setzt voraus, dass die Bezeichnung auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen kann. Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn die Bezeichnung lediglich aus Gattungs-, Produkt- oder Branchenbezeichnungen besteht, auch wenn ein Ortsbezug hergestellt wird. Das gilt auch, wenn es sich um fremdsprachliche Bezeichnungen handelt, die ohne Weiteres bekannt sind.
  2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 I HGB ist durch das Registergericht auch zu prüfen, wenn die Firmenänderung im Rahmen einer Satzungsänderung angemeldet wird.

KG Beschluss vom 27.4.2026 – 22 W 7/26