Schwebende Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei fehlerhafter Ladung und fehlender Vertretungsmacht in der GmbH
- Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt.
- Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH.
BGH Urteil vom 5.5.2026 – II ZR 2/25