Die europäische Verpackungsverordnung

PPWR

Verpackungsregulierung

Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung ((EU) 2025/40 - PPWR). Sie möchte europaweit einheitliche Vorgaben für Verpackungen schaffen und erweitert die Anforderungen deutlich gegenüber dem bisherigen deutschen Verpackungsgesetz. Ziel ist es, Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, Abfälle zu vermeiden und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Parallel wurde in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) eingeführt, welches das bisher in Deutschland gültige Verpackungsgesetz ablöst.

Marktzugangsvoraussetzungen für Verpackungen

Was sind die Ziele der PPWR?

Die Europäische Union verfolgt mit ihrer Circular-Economy-Strategie das Ziel, Materialien und Produkte möglichst lange im Wirtschaftskreislauf zu halten. Verpackungen sollen künftig ressourcenschonender gestaltet, besser recycelt und in vielen Bereichen wiederverwendet werden können. Die neue Verordnung schafft hierfür einen einheitlichen Rechtsrahmen in allen Mitgliedstaaten

Die PPWR verfolgt mehrere übergeordnete Ziele:

  • Abfallvermeidung: Reduzierung des Verpackungsaufkommens durch verbindliche Vorgaben. Ab 2030 muss Verpackung vollständig recyclingfähig sein.
  • Recyclingfähigkeit: Alle Verpackungen müssen definierte Anforderungen erfüllen; Plastikverpackungen enthalten verpflichtend Rezyklatanteile.
  • Mehrwegförderung: Einführung von Mehrwegquoten in verschiedenen Sektoren. Einschränkung von Einwegplastik und Ausbau von Rückgabesystem (Pfand).
  • Harmonisierung: Einheitliche EU-Standards und Kennzeichnung
  • Chemikalienverbot: PFAS („Ewigkeitschemikalien“) sind ab August 2026 in Lebensmittelverpackungen verboten.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass Verpackungen künftig nicht mehr nur als Transport- oder Marketinginstrument betrachtet werden können. Sie werden zunehmend zu einem eigenständigen regulierten Produkt mit umfangreichen Nachweis- und Dokumentationspflichten.

 

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die PPWR betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Dabei können je nach Geschäftsmodell verschiedene Rollen gleichzeitig wahrgenommen werden.

Folgende Rollen werden in der PPWR definiert:

  • Erzeuger
    Als Erzeuger gilt grundsätzlich der Hersteller einer Verpackung oder eines verpackten Produkts. Dazu zählen auch Unternehmen, die Verpackungen oder Produkte unter eigener Marke entwickeln oder produzieren lassen
  • Importeur
    Importeure bringen Verpackungen oder verpackte Waren aus Nicht-EU-Staaten in den europäischen Markt ein. Sie tragen besondere Verantwortung hinsichtlich Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung.
  • Lieferant
    Lieferanten stellen Verpackungen oder Verpackungsmaterialien bereit und müssen den nachgelagerten Unternehmen Informationen zur Zusammensetzung und Beschaffenheit ihrer Verpackungen liefern
  • Vertreiber
    Vertreiber stellen Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereit, ohne selbst Hersteller oder Importeur zu sein. Sie müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
     
Was gilt seit August 2026?

Verpackungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Dazu zählen unter anderem Stoffbeschränkungen oder Recyclingvorgaben.

Diese Vorgaben werden in den Artikeln 5 bis 11 der PPWR spezifiziert. Einige der Spezifikationen treten erst später in Kraft - zur Konkretisierung wird die EU noch Delegierte Rechtsakte erlassen.

Seit dem 12. August 2026 gelten zunächst Stoffbeschränkungen (Artikel 5). Dabei dürfen Grenzwerte für bestimmte Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI nicht überschritten werden.

Darüber hinaus wurden Beschränkungen für PFAS bei Lebensmittelverpackungen eingeführt. Unternehmen müssen prüfen, ob die eingesetzten Verpackungsmaterialien diese Anforderungen erfüllen.

Um die Konformität mit den Vorgaben sicherzustellen, müssen Erzeuger ein Konformitätsbewertungsverfahren (Anhang VII der PPWR) durchführen und eine Konformitätserklärung (Anhang VIII der PPWR) erstellen.

Zu einer Konformitätsbewertung gehören unter anderem:

  • technische Dokumentation,
  • Risikobewertung,
  • Nachweise über Materialeigenschaften,
  • Erstellung einer EU-Konformitätserklärung.

Die Unterlagen müssen mehrere Jahre aufbewahrt und Behörden auf Anfrage vorgelegt werden können. Eine CE-Kennzeichnung ist jedoch nicht vorgesehen.

 

Welche Vorgaben kommen später dazu?

Die PPWR wird schrittweise umgesetzt. Zu den wichtigsten kommenden Anforderungen gehören:

Ab 2028

  • einheitliche Kennzeichnung zur Materialart,
  • Kennzeichnung zur richtigen Entsorgung von Verpackungen.

Ab 2030

  • verbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit,
  • Vorgaben zur Leerraumminimierung,
  • Wiederverwendungsquoten,
  • Mindestrezyklatanteile für bestimmte Verpackungsarten.

Unternehmen sollten diese Fristen bereits heute in ihre Verpackungsstrategien und Produktentwicklungen einbeziehen.

Informationen auf der Website der Stiftung ear
Kennzeichnung von Verpackungen

Jede Verpackung muss eindeutig identifizierbar sein. Dafür sind unter anderem folgende Informationen erforderlich:

  • Chargen- oder Seriennummer zur Rückverfolgbarkeit und zur Verknüpfung mit der Konformitätserklärung
  • Handelsname oder Marke des Erzeugers
  • Postanschrift des Erzeugers
  • elektronische Kontaktmöglichkeit
  • gegebenenfalls Angaben zum Importeur

Die Informationen können teilweise digital bereitgestellt werden, beispielsweise über QR-Codes (Verpflichtend ab 2028). 

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)

Was ist die EPR?

Die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet Unternehmen, Verantwortung für die gesamte Lebensphase ihrer Verpackungen zu übernehmen. Diese Verantwortung endet nicht mit dem Verkauf des Produkts, sondern umfasst auch die Sammlung, Sortierung, Verwertung und Finanzierung der Entsorgung von Verpackungsabfällen.

Das Grundprinzip lautet: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, trägt auch die Verantwortung für deren spätere Entsorgung und Verwertung.

Die EPR ist bereits seit vielen Jahren Bestandteil nationaler Verpackungsgesetze. Durch die PPWR werden die Grundprinzipien nun europaweit vereinheitlicht und harmonisiert.

Wer gilt als „Hersteller" im Sinne der EPR?

Eine häufige Fehlerquelle besteht darin, den Begriff „Hersteller" mit dem tatsächlichen Produzenten einer Verpackung gleichzusetzen.

Im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung kann Hersteller sein:

  • ein Produzent,
  • ein Eigenmarkeninhaber,
  • ein Händler,
  • ein Importeur,
  • ein Onlinehändler,
  • ein Vertreiber

Entscheidend ist nicht, wer die Verpackung hergestellt hat, sondern wer die Verpackung erstmals in dem Land auf den Markt bringt, in dem sie später zu Abfall wird.

Ein Unternehmen ist typischerweise EPR-pflichtig, wenn es:

  • verpackte Produkte an Endverbraucher verkauft,
  • Versandverpackungen nutzt,
  • Serviceverpackungen einsetzt (unter Umständen)
  • Importware erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.

Gerade im Versandhandel können dadurch EPR-Pflichten in mehreren Ländern gleichzeitig entstehen.

Eine gute Übersicht bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Ebenso werden die EPR-Pflichten bei Service-Verpackungen gut dargestellt (Verpackungsrechtliche Pflichten für Serviceverpackungen).

Welche Pflichten umfasst die EPR in Deutschland?

In Deutschland wird die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung durch das Verpackungs-Recht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) geregelt. Dieses wurde am 13.7.2026 beschlossen und löst das bisher gültige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab.

  1. Registrierung
    Hersteller müssen sich in den jeweils vorgeschriebenen nationalen Registern eintragen lassen. In Deutschland erfolgt dies über das Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

    Die Registrierung dient der Transparenz und ermöglicht den Behörden die Kontrolle, ob ein Unternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt.
     
  2. Beteiligung an Rücknahme- und Verwertungssystemen
    Für viele Verpackungen müssen sich Hersteller an Sammel- und Recyclingsystemen beteiligen. In Deutschland betrifft dies insbesondere Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen.

    Die Finanzierung erfolgt in der Regel über Lizenzentgelte, die von der Verpackungsart, dem Material und den Verpackungsmengen abhängen.
     
  3. Mengenmeldung
    Unternehmen müssen regelmäßig melden, welche Mengen an Verpackungen sie in Verkehr gebracht haben.
    Dabei werden häufig verschiedene Materialfraktionen wie Papier/Pappe/Kartonage, Kunststoffe, Glas, Aluminium oder Verbundmaterialien unterschieden.

    Die gemeldeten Mengen bilden die Grundlage für die Finanzierung der Entsorgungssysteme.
Link zur ZSVR und dem nationalen Herstellerregister LUCID
Was ist bei Exporten ins EU-Ausland zu beachten?

Hier möchte die PPWR den bisherigen Umgang mit der EPR in den jeweiligen Mitgliedsstaaten harmonisieren. Die Grundpflichten bleiben zwar bekannt, werden aber zukünftig in allen Mitgliedstaaten nach ähnlichen Prinzipien organisiert.

Hat ein Unternehmen keine Niederlassung im Zielland, muss ein Bevollmächtigter benannt werden. Dieser übernimmt bestimmte gesetzliche Verpflichtungen gegenüber Behörden und Entsorgungssystemen.

Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hat eine ausführliche Übersicht erstellt, wie die EPR-Pflichten in den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, ob es Übergangsfristen gibt oder wo Bevollmächtigte zu finden sind: EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Länderübersicht für Unternehmen - WKO

Ebenso kann das Netzt der deutschen Auslandshandelskammern (AHK) bei der Einordnung und Einhaltung der EPR-Pflichten im EU-Ausland helfen. Eine Übersicht über die AHKs in Europa finden Sie hier: Unsere AHK-Standorte in Europa

Information: 
Der Umweltomnibus wurde im Dezember 2025 von der Europäischen Kommission vorgestellt und umfasst ein Paket von Legislativvorschlägen, die zentrale Bereiche des EU-Umweltrechts betreffen, darunter Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten. Ziel ist es, administrative Belastungen zu reduzieren, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken, ohne die bestehenden Umweltziele zu gefährden.
In diesem Rahmen wird darüber diskutiert, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten bis 2035 auszusetzen.

 

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