Hier möchte die PPWR den bisherigen Umgang mit der EPR in den jeweiligen Mitgliedsstaaten harmonisieren. Die Grundpflichten bleiben zwar bekannt, werden aber zukünftig in allen Mitgliedstaaten nach ähnlichen Prinzipien organisiert.
Hat ein Unternehmen keine Niederlassung im Zielland, muss ein Bevollmächtigter benannt werden. Dieser übernimmt bestimmte gesetzliche Verpflichtungen gegenüber Behörden und Entsorgungssystemen.
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hat eine ausführliche Übersicht erstellt, wie die EPR-Pflichten in den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden, ob es Übergangsfristen gibt oder wo Bevollmächtigte zu finden sind: EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Länderübersicht für Unternehmen - WKO
Ebenso kann das Netzt der deutschen Auslandshandelskammern (AHK) bei der Einordnung und Einhaltung der EPR-Pflichten im EU-Ausland helfen. Eine Übersicht über die AHKs in Europa finden Sie hier: Unsere AHK-Standorte in Europa
Information:
Der Umweltomnibus wurde im Dezember 2025 von der Europäischen Kommission vorgestellt und umfasst ein Paket von Legislativvorschlägen, die zentrale Bereiche des EU-Umweltrechts betreffen, darunter Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten. Ziel ist es, administrative Belastungen zu reduzieren, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu stärken, ohne die bestehenden Umweltziele zu gefährden.
In diesem Rahmen wird darüber diskutiert, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten bis 2035 auszusetzen.