Warenverkehr mit Pazifikstaaten: REX ersetzt ermächtigten Ausführer zum 01.09.2026

Neue Regelungen zum Ursprungsnachweis im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik.

Für die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der EU in die Pazifikstaaten tritt ab dem 01.09.2026 eine grundlegende Änderung in Kraft: Das bisherige System des „ermächtigten Ausführers (EA)“ wird durch das System des „registrierten Ausführers (REX)“ ersetzt. 

Die EU-Kommission hat hierzu am 11.06.2026 im Amtsblatt der EU (C/2026/3209) eine entsprechende Mitteilung veröffentlicht. Darin werden die neuen Bestimmungen zum Ursprungsnachweis im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Pazifikstaaten erläutert. 

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls II gilt künftig: Für Waren mit Ursprung in der EU kann die präferenzielle Zollbehandlung bei der Einfuhr in die Pazifikstaaten nur noch in Anspruch genommen werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, die durch einen registrierten Ausführer (REX) erstellt wurde. 

In diesem Zusammenhang verlieren die bisherigen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ab dem Stichtag ihre Gültigkeit im Handel mit den Pazifikstaaten und werden nicht mehr anerkannt. 

Registrierte Ausführer sind verpflichtet, ihre REX-Nummer in der Ursprungserklärung auf der Rechnung anzugeben. Der genaue Wortlaut dieser Erklärung ist in Anhang IV des Protokolls II festgelegt. 

Sollte einem Ausführer noch keine REX-Nummer zugeteilt worden sein, kann die Erklärung auf der Rechnung weiterhin ausgestellt werden – in diesem Fall jedoch ohne Angabe einer REX-Nummer. 

Die Registrierung als Ausführer im REX-System kann digital über das Zoll-Portal beantragt werden. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Zoll-Homepage 

Quellen: DIHK, Zoll