USA: Abkommen mit der EU - Ursprungsnachweise bei der Einfuhr in die EU

Die beiden Verordnungen zur Umsetzung der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA sind am 30. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und sind seit 1. Juli 2026 in Kraft. Bei der Einfuhr von US-Waren in die EU sind neue Regelungen zu beachten.

Einfuhr US-Güter in die EU

Die EU setzt die Vereinbarung mit den USA mit den Verordnungen 2026/1455 und 2026/1461 um. Sie gelten ab 1. Juli 2026. Die EU schafft sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter ab. Landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse erhalten einen bevorzugten Marktzugang über Zollkontingente. 

Die Verordnung (EU) 2026/1455 enthält in den Anhängen die Listen der Waren, die zollfrei oder zollbegünstigt in die EU eingeführt werden können.

Ursprung und Direktbeförderungsnachweis

Die Besonderheit dieser Präferenzregelung besteht darin, dass ihr zum jetzigen Zeitpunkt kein Abkommen mit präferenziellen Ursprungsregeln zu Grunde liegt. 

Bis zum Erlass solcher Präferenzursprungsregeln wird gem. Art. 6 der US-VO der Ursprung der Waren im Einklang mit den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung gemäß dem Unionszollkodex bestimmt. Für eine präferenzbegünstigte Einfuhr im Rahmen der US-VO ist somit auf die allgemeinen Regelungen zur Ermittlung des nichtpräferenziellen Ursprungs abzustellen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften können der Auskunftsdatenbank "WuP online" unter der Rubrik "Nichtpräferenzieller Ursprung" entnommen werden.

Die Kommission hat mit Art. 59a UZK-IA eine neue Verfahrensvorschrift hinsichtlich des Ursprungsnachweises im Kontext der US-VO eingeführt. Demnach muss der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs auch den Nachweis enthalten, dass die Waren direkt aus dem Ursprungsland in die EU befördert wurden oder während ihrer Beförderung durch andere Länder unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind und keinen wesentlichen Veränderungen unterzogen wurden.

Art. 59a UZK-IA enthält keine standardisierten Ursprungsnachweise, z.B. in Form einer Bescheinigung oder einer spezifischen Erklärung. Der Grundsatz der freien Nachweisführung des nichtpräferenziellen Ursprungs gilt somit auch für den Warenverkehr im Rahmen der US-VO. 

Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft wird die neue TARIC-Unterlagencodierung "U190" mit dem Text "Ursprungsnachweis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2026/1455" eingeführt, welche zwingend als Bedingung für die Präferenzgewährung angemeldet werden muss.

Als Nachweis der Direktbeförderung ist zusätzlich die nationale Unterlagencodierung "7HHF" anzumelden.

Weitere Informationen:

Update - Abkommen zwischen den USA und der EU | Zollbericht | EU | Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika